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04.01.2011 13:49

Absicherung im Krankheitsfall

Krankentagegeld gegen Einkommensverlust

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Private Krankenzusatzversicherungen werden immer populärer - in manchen Bereichen ist die Extrapolice sogar essentiell: Das Krankentagegeld ist vor allem für Berufstätige mit hohem Einkommen und Selbstständige die einzige Möglichkeit der finanziellen Existenzsicherung bei längerer Krankheit.
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„Auf das Krankenhaustagegeld, das meist in einem Zuge angeboten wird, kann man dagegen meist verzichten“, sagt Kai Vogel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wer als gesetzliche Krankenversicherter Arbeitnehmer mit seinem Einkommen regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt – 2011 sinkt sie erstmals und liegt bei 44.550 Euro brutto im  Jahr, 3.712,50 Euro im Monat – gilt als freiwillig versichert und zahlt in der Regel nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent. Dafür hat er aber auch keinerlei Absicherung im Krankheitsfall, wenn die Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach sechs Wochen enden. Durch Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 Prozent kann man sich das gesetzliche Krankengeld sichern: Dann erhält man zwar ab der siebten Krankheitswoche (43. Tag) 70 Prozent vom Bruttoeinkommen. Da dieser Betrag aber gedeckelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze, sind das nur maximal 2.625 Euro. Verdient man wesentlich mehr als 3.712,50 Euro im Monat, ist dieses Krankengeld viel zu niedrig angesetzt.

Selbstständige im Krankheitsfall
nicht abgesichert

Für Selbstständige, die freiwillig versichert sind, sieht es ganz düster aus: „Sie haben keinerlei Absicherung ab Tag eins der Krankheit“, sagt Vogel. Sie müssen sich unbedingt zusätzlich absichern, um Einkommenseinbußen aufzufangen. Auch sie können den allgemeinen Beitragssatz wählen und sich so ab der siebten Krankheitswoche wenigstens die Mindestabsicherung einkaufen.
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Um sich besser abzusichern, muss man aufstocken. Eine Möglichkeit ist, einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassen zu wählen. Dann kann das Krankengeld auch schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden, als es die gesetzliche Regelung vorsieht. Allerdings sollte man beachten, dass bei den Wahltarifen eine dreijährige Bindungsfrist gilt. Der Vorteil: Die Beiträge werden unabhängig von Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen festgelegt. Das ist bei einer privaten Zusatzpolice anders. Hier fließen all diese Faktoren in die Berechnung des Beitrags mit ein.
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