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04.11.2011 10:16

Altersteilzeit

Berufsständisch Versicherten drohen Nachteile

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Auch berufsständisch Versicherte – etwa Ärzte, Anwälte und Notare – können in Altersteilzeit gehen. Wenn es um das Ende der Altersteilzeit geht, zählen für sie allerdings nicht die Regeln ihres Versorgungswerk, sondern die der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer hier nicht aufpasst, hat das Nachsehen.
Altersteilzeit Berufsständisch Versicherten drohen Nachteile
Ärzte, Anwälte und Notare - in Sachen Altersteilzeit haben berufsständisch Versicherte mitunter das Nachsehen
Die Förderung der Altersteilzeit durch Zuschüsse der Arbeitsagenturen ist bereits Ende 2009 ausgelaufen – für „Neufälle“ jedenfalls. Altersteilzeit wird allerdings noch immer vom Staat und den Sozialversicherungen gefördert. Denn die Aufstockungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Altersteilzeitlern zahlt, um die Altersteilzeit attraktiver zu machen, sind sozialversicherungsfrei. Davon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind sie steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Davon profitieren Arbeitnehmer.

Wichtige Voraussetzungen für Mitglieder von Versorgungswerken

Doch diese noch immer bestehende Förderung ist daran gekoppelt, dass es sich um Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Und dafür müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. So darf die Altersteilzeit nur so lange dauern, bis Altersteilzeitler das reguläre Rentenalter erreicht haben, das in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt.

Über das 65. Lebensjahr hinaus darf die Altersteilzeit gehen, da das reguläre Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise auf 67 Jahre ansteigt. Wer 1952 geboren wurde, dessen Altersteilzeit darf beispielsweise maximal so lange dauern, bis er 65 Jahre und sechs Monate alt ist. Denn mit diesem Alter kann der Betroffene die reguläre und ungekürzte gesetzliche Altersrente erhalten.
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Genau hier kommen die Sonderregelungen der Versorgungswerke ins Spiel. Auch in diesen steigt das für das jeweilige Werk geltende reguläre Rentenalter an, allerdings meist schneller als in der gesetzlichen Rentenversicherung. So kann in einem Versorgungswerk geregelt sein, dass Versicherte des Jahrgangs 1952 erst mit 66 regulär in Rente gehen können. So weit, so klar – und unproblematisch. Das Problem fängt erst an, wenn beispielsweise in einem Altersteilzeitvertrag für einen Versicherten des Jahrgangs 1952 vereinbart ist, dass die Altersteilzeit bis 66 läuft. Das darf nicht sein, da die Altersteilzeit nicht über das reguläre Rentenalter der gesetzlichen Rentenversicherung hinausreichen darf. Welche Altersgrenze im jeweiligen Versorgungswerk gilt, spielt keine Rolle.

Dauert die Altersteilzeit länger als erlaubt, so handelt es sich nicht um eine Alterszeitzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Sprich: Die Vorteile bei Steuer und Sozialversicherung entfallen. Für Altersteilzeitler drohen Beitragsnachforderungen und hohe Forderungen des Finanzamtes.
Hierauf weisen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz vom 2. November 2010 hin.
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Altersteilzeit im Blockmodell

Besonders problematisch ist es, wenn die Altersteilzeit – was meist der Fall ist – im sogenannten Blockmodell vereinbart ist. Das bedeutet: Die Altersteilzeitler arbeiten zunächst voll und fahren dann – in der „passiven Phase der Altersteilzeit – ihre Arbeitszeit auf 0“ herunter.

Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen nach dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht. Ergo sind in diesem Fall die Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers von Beginn an sozialbeitrags- und steuerpflichtig. Altersteilzeitler, die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, sollten daher umgehend rechtlichen Rat über die weitere Vorgehensweise einholen.
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