Genau hier kommen die Sonderregelungen der Versorgungswerke ins Spiel. Auch in diesen steigt das für das jeweilige Werk geltende reguläre Rentenalter an, allerdings meist schneller als in der gesetzlichen Rentenversicherung. So kann in einem Versorgungswerk geregelt sein, dass Versicherte des Jahrgangs 1952 erst mit 66 regulär in Rente gehen können. So weit, so klar – und unproblematisch. Das Problem fängt erst an, wenn beispielsweise in einem Altersteilzeitvertrag für einen Versicherten des Jahrgangs 1952 vereinbart ist, dass die Altersteilzeit bis 66 läuft. Das darf nicht sein, da die Altersteilzeit nicht über das reguläre Rentenalter der
gesetzlichen Rentenversicherung hinausreichen darf. Welche Altersgrenze im jeweiligen Versorgungswerk gilt, spielt keine Rolle.
Dauert die Altersteilzeit länger als erlaubt, so handelt es sich nicht um eine Alterszeitzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Sprich: Die Vorteile bei Steuer und Sozialversicherung entfallen. Für Altersteilzeitler drohen Beitragsnachforderungen und hohe Forderungen des Finanzamtes.
Hierauf weisen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz vom 2. November 2010 hin.