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Altersvorsorge

Höhere Steuerfreibeträge ab 2012

28.01.2011 09:30
Von Max Geißler
Die staatliche Förderung zum Aufbau einer privaten Zusatzrente wird 2012 erneut ansteigen. Worauf sich Vorsorge-Sparer bei betrieblicher Altersvorsorge, Riester- und Rürup-Rente einstellen können.
Altersvorsorge Höhere Steuerfreibeträge
Rürup-Rente: Der steuerlich absetzbare Beitragsanteil zu sogenannten Basis-Versicherungen (Rürup-Renten) erhöhte sich von 72 Prozent im Jahr 2011 auf 74 Prozent im Jahr 2012. Rürup-Sparer können dieses Jahr noch bis zu einem Höchstbetrag von 14.400 Euro Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen (Verheiratete das Doppelte). Ab Januar steigt der absetzbare Steueranteil auf 14.800 Euro. Bis zum Jahr 2025 klettert der Steuerbonus auf volle 100 Prozent des Höchstbetrages, also auf 20.000 Euro an.

Betriebliche Altersvorsorge:
Arbeitnehmer haben das Recht auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung (BAV). Dabei zahlt der Sparer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigte in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überweisen. Im Jahr 2011 bleiben damit Einzahlungen von bis zu 2.640 Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont. Die Förderhöchstgrenze gilt bundeseinheitlich in Ost und West. Ab Januar 2012 steigt der geförderte Höchstbetrag auf 2.688 Euro an.
 
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Riester-Rente
Riester-Rente Anbieter im Vergleich
Rürup-Rente
Rürup-Rente Anbieter im Vergleich
Foto(s): Falko Matte/Fotolia.com Falko Matte/Fotolia.com
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Riester-Rente: Die staatliche Förderung in Form von Zulagen und Steuervergünstigungen hat zwar bereits die Höchststufe erreicht, dennoch kommt es 2012 zu Änderungen. So müssen Riester-Sparer ab Januar in jedem Fall einen Sockelbetrag von 60 Euro in ihren Vorsorgevertrag einzahlen, andernfalls entfallen Zulagen und Steuervorteile. Beitragsfreie Verträge für mittelbar Zulagenberechtigte (Ehegattenverträge), auf die lediglich die staatlichen Riester-Zulagen fließen, sind künftig nicht mehr möglich. Der Sonderausgabenabzug des Sockelbeitrags erfolgt durch den unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, sofern dieser den Höchstbetrag von 2.100 Euro nicht ausgeschöpft hat. Ein eigener Sonderausgabenabzug steht dem mittelbar Begünstigten nicht zu.

Riester-Sparer, die versehentlich keine oder zu geringe Eigenbeiträge entrichtet haben und deshalb aufgefordert wurden, zu viel erhaltene Riester-Zulagen zurückzuzahlen, können fehlende Beiträge nachträglich entrichten. Der Gesetzgeber hat jetzt die Nachzahlungsmöglichkeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase erweitert.

 
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