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10.10.2011 14:59

Betriebliche Altersvorsorge

Bei Jobwechsel drohen Renteneinbußen

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Wer auf seinem Berufsweg den Arbeitgeber wechselt, kann trotz gesetzlich geregelter „Portabilität“ seiner Rentenansprüche zum neuen Job beträchtliche Einbußen bei der garantierten Betriebsrente erleiden.
Betriebliche Altersvorsorge Bei Jobwechsel drohen Renteneinbußen Finanzportal Biallo.de
Bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte man beim Arbeitgeberwechsel genau nachrechnen
Arbeitnehmer sollten bei ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) genau nachrechnen, wenn sie sich eine neue Stelle suchen. Ein häufig nicht einkalkulierter Grund, weshalb sie im Rentenstand eine plötzlich deutlich geringere garantierte Betriebsrente bekommen können, ist beim Arbeitgeberwechsel die Umdeckung versicherungsbasierter bAV-Verträge auf dessen Versorgungswerk.

Seit 2005 dürfen Arbeitnehmer per Gesetz bei neu abgeschlossenen Vorsorgeverträgen ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente beim Jobwechsel zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Diese Regelung gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen, und Pensionsfonds. Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn alter und neuer Arbeitgeber jeweils zustimmen.
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In der Praxis bedeutet diese Mitnahmegarantie, dass das bestehende Vertragsguthaben auf die Versicherung umgedeckt wird, die der neue Arbeitgeber anbietet. „Dabei wird zwar das Deckungskapital komplett übertragen, aber neue Parameter wie etwa veränderte Sterbetafeln oder der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch“, sagt Ulf Kesting, Vorstand der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV). Im Klartext: Selbst wenn Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds des neuen Arbeitgebers bei derselben Gesellschaft rückgedeckt sind, wird ein neuer bAV-Vertrag fällig. Meistens sind die neuen Konditionen auch bei gleichbleibenden monatlichen Einzahlungen deutlich schlechter. So lag beispielsweise der Garantiezins vor zehn Jahren noch bei 4,0 Prozent, ab 2012 beträgt er nur noch 1,75 Prozent. Zudem basieren jüngere Tarife auf anderen Kalkulationsgrundlagen, etwa neuen Sterbetafeln aufgrund der gestiegenen Lebenserwartungen.

So können sich Neuverträge verschlechtern

Die DGbAV hat daher Versicherungsmathematiker mögliche finanzielle Nachteile allein auf die Garantieleistung für Jobwechsler berechnen lassen.
Das Ergebnis schockiert: Ein Arbeitnehmer, der ab dem Jahr 2002 als Dreißigjähriger in seine betriebliche Altersversorgung einen monatlichen Betrag von 200 Euro einzahlt, hat aufgrund des relativ hohen Garantiezinses von damals 3,25 Prozent dann garantiert 711 Euro monatliche Betriebsrente ab seinem 65. Lebensjahr. Folgt er nun einem besseren beruflichen Angebot und wechselt im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, wird sein neuer bAV-Vertrag auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nur noch 1,75 Prozent garantierten Zins ausweisen. Die ihm garantierte Betriebsrente sinkt damit dramatisch auf 379 Euro – und das bei weiterhin gleicher monatlicher Einzahlung von 200 Euro in seinen bAV-Vertrag. Das ist ein Verlust von 47 Prozent. Erreicht er ein Lebensalter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 67.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren Vertrag fortgeführt hätte.

Also bei einem Jobwechsel daran denken: Der Anschlussvertrag wird stets den geltenden gesetzlichen Bedingungen und den aktuellen Kalkulationsgrundlagen angepasst und dazu zählt u.a. auch die Höhe der Garantieverzinsung. Unter dem Strich kann das die Rente mächtig drücken.

Tipp: Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) hat eine Clearing-Stelle eingeführt. Diese vermittelt dann zwischen Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber über die Fortführung des bisherigen bAV-Vertrags bei minimalem Wertverlust und übernimmt das gesamte weitere Handling. Dann kann es möglich sein, dass der Vertrag zu den alten Konditionen weitergeführt wird.
Leserkommentare
20.05.2012 19:25 Uhr - von Traute Steffen
Pensionskase Arbeitgeber
Mein Sohn hat 2012 den Arbeitgeber gewechselt. Der neue Arbeitgeber hat auch eine Pensionskasse aber bei einer anderen Gesellschaft. Als mein Sohn den Übernahmevertrag bekam habe ich diesen durchgelesen. Dabei ist mir aufgefallen, wenn er das Unterschreibt, einen erheblichen Verlust macht. Ihre o.a. Ausführungen treffen voll zu. Er zahlt jetzt seine Beitage an seine Pensionskasse selbst ein. Es ist doch sehr wichtig, bevor man etwas unterschreibt genau zu lesen was man da unterschreibt.
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