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24.12.2011 10:22

Betriebliche Altersvorsorge

Zwei Wege, die Rentenlücke zu verkleinern

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Bei der Betriebsrente lauern Stolperfallen. Zahlt der Chef die Beiträge, kann er die Rentenzahlung unter Umständen verweigern. Beschäftigte müssen Altersgrenzen beachten.
Betriebliche Altersvorsorge Chef kann Rente streichen Finanzportal biallo.de
Betriebsrente ist eine freiwillige oder tarifvertraglich vereinbarte Leistung des Arbeitgebers
Bei den meisten Arbeitnehmern werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausreichen, um im Ruhestand den Lebensstandard des Erwerbslebens halten zu können. Wie groß die Rentenlücke ist, kann man individuell überprüfen.

Klafft eine große Lücke zwischen dem aktuellen Nettoeinkommen und der zu erwartenden Rente sollte sich jeder Beschäftigte frühzeitig Gedanken machen, wie er die staatlichen Rentenzahlungen später aufstocken kann. Neben dem privaten Vermögensaufbau mit Fonds- oder Banksparplänen eignet sich vor allem die staatlich geförderte Altersvorsorge, etwa in Form der Riester- oder Rürup-Rente sowie der betrieblichen Altersvorsorge. In allen Fällen winken Zulagen oder Steuerermäßigungen.

Bei der Betriebsrente sollten Vorsorgesparer allerdings ein wichtiges Detail beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, die der Staat mit dem Verzicht auf Steuern- und Sozialabgaben tatkräftig unterstützt. Wie hoch dabei der Eigenbeitrag ausfällt, hängt vom angebotenen Vorsorgemodell ab. Dabei spielt auch die Frage der Flexibilität und der Versorgungssicherheit eine Rolle. Hier bestehen Unterschiede zwischen den zwei möglichen Vorsorgevarianten, die der Arbeitgeber anbieten darf: der unternehmensfinanzierten Altersvorsorge und der Gehaltsumwandlung.
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Leserkommentare
26.12.2011 21:24 Uhr - von Siegfried Thyroff
Siegfried Thyroff
"Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, die der Staat mit dem Verzicht auf Steu- ern- und Sozialabgaben tatkräftig unterstützt" Auf dieses Ammenmär- chen sind viele AN, die eine DV schon vor mehr als 25 Jahren abge- schlossen hatten, hereingefallen. Wenn sie über der Beitragsbemes- sungsgrenze lagen, zahlten sie in der Ansparphase die vollen Sozial- abgaben und heute nach Fälligkeit der Verträge zahlen sie nochmals die vollen Sozialabgaben und zwar den Arbeitgeberanteil noch oben- drauf! Auch heute sparen AN, die über der BBG liegen, keine Sozial- versicherungsbeiträge; leider werden hier Informationen - bewusst? - ver- schwiegen und für viele Versicher- ungsnehmer gab es ein böses Er- wachen, da die Krankenkassen auf die gesamte Versicherungssumme nachträglich die vollen Beitragssätze auf 10 Jahre verteilt erheben.
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