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Betriebliche Altervorsorge

Anspruch per Gehaltsumwandlung

14.01.2009 08:00
Von Max Geißler
Anspruch per Gehaltsumwandlung
Die betriebliche Altersvorsorge ist nach der gesetzlichen Rente die zweite Säule im deutschen Rentensystem. Seit 2002 haben alle Arbeitnehmer ein Recht auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung. Der Vermögensaufbau im Unternehmen ist attraktiv, weil der Staat entsprechende Angebote steuerlich fördert.
 

Was ist eine Betriebsrente?

Unternehmen dürfen verschiedene Varianten der Betriebsrente nebeneinander anbieten, die meisten offerieren aber nur eine. Für welche Variante sich der Betrieb entscheidet, ist seine Sache. Bietet der Chef keine betriebliche Altersvorsorge an, kann der Arbeitnehmer aber in jedem Fall den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Fünf Formen der Betriebsrente sind zu unterscheiden: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage. Außer bei der letztgenannten Form, handelt es sich stets um externe Sparvorgänge. Gehaltsumwandlung: Hierbei wird Lohn direkt in einen Vorsorgevertrag eingezahlt. Vorteil: Auf das überwiesene Geld fällt keine Einkommenssteuer an. Wegen der Steuerprogression gilt das Prinzip: Je höher der persönliche Steuersatz, desto größer der finanzielle Vorteil. Liegt die Einkommens-Steuerquote beispielsweise bei 33 Prozent, übernimmt der Fiskus rund ein Drittel der Sparprämie. Bei einigen Vorsorgeformen bestehen Beitragsgrenzen: In Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds sind jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlbar – 2010 also 2.640 Euro. Diese Einzahlungen sind zudem sozialabgabenfrei. Wer möchte, kann weitere 1.800 Euro steuerfrei überweisen lassen, dafür fallen jedoch Sozialabgaben an. Einzahlungen in Unterstützungskassen und Direktzusagen des Betriebs sind lukrativer: In beiden Fällen sind Beiträge fast unbegrenzt steuerbefreit, sozialabgabenfrei bleiben aber nur Zahlungen bis 2.640 Euro.
Betriebsrenten müssen lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Die Auszahlungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr starten.

Für wen eignet sie sich?

Die betriebliche Altersvorsorge ist praktisch für jeden Beschäftigten geeignet, weil sowohl Entgeltumwandlung als auch die mögliche Riester-Förderung mit finanziellen Vorteilen verbunden sind. Zudem bestehen dank Gruppenverträgen Kostenvorteile gegenüber privaten Einzelverträgen – das erhöht die Renditechance der Zusatzvorsorge.

Produkte und Risiken im Überblick

Direktversicherung: Der Chef überweist die Beiträge in eine private Renten- oder Lebensversicherung. Arbeitnehmer erwerben einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung. Einmalige Kapitalauszahlungen sind bei neuen Verträgen nur noch bis maximal 30 Prozent des angesparten Beitrags möglich. Riester-Förderung ist erlaubt.
Pensionskassen: Sie funktionieren ähnlich wie Direktversicherungen. Unterschied: Der Arbeitnehmer erwirbt seine Versorgungsansprüche gegenüber der Kasse, es besteht ein Rechtsanspruch auf Rentenleistungen. Positiv: Bei einem Firmenwechsel kann man die Ansprüche problemlos mitnehmen. Die Rente besteht aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil. Die Garantieverzinsung hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Riester-Förderung möglich.
Pensionsfonds: Die unabhängigen Gesellschaften investieren das Kundengeld relativ frei am Kapitalmarkt. Ein hoher Aktienanteil ist keine Seltenheit – mit entsprechend unsicheren Prognosen für die spätere Rente. Die eingezahlten Beiträge sind jedoch stets garantiert. Riester-Förderung möglich.
Unterstützungskasse: Einzahlungen besitzen einen unbegrenzten Steuerbonus, das macht sie für Gutverdiener interessant. Nachteile: Auf zugesagte Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Zahlt die Unterstützungskasse nichts, muss der Arbeitgeber die Leistungen selbst aufbringen – das ist nicht ohne Risiken! Versorgungsansprüche lassen sich nur mit Abzügen zu einem neuen Arbeitgeber transferieren, da das Finanzamt seinen Anteil fordert. Keine Riester-Förderung.
Direktzusage: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können Beiträge einzahlen, der Steuerbonus ist unbegrenzt. Der Betrieb garantiert die spätere Rente. Zwar unterliegt die Direktzusage keiner staatlichen Aufsicht oder Anlageregulierung. Im Falle einer Firmeninsolvenz sind die Anwartschaften allerdings durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Keine Riester-Förderung möglich. 

Wie hoch ist die Steuerlast?

Neu abgeschlossene Betriebsrenten (seit 2005) unterliegen in der Auszahlphase der vollen Besteuerung. Bei älteren Verträgen hängt die Besteuerung davon ab, wie die Beiträge in der Ansparphase besteuert wurden. Sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei geflossen, sind sie später im vollen Umfang steuerpflichtig. Resultieren die Beiträge dagegen aus pauschal besteuertem Arbeitslohn, wird nur der Ertragsanteil der späteren Rente besteuert. Erfolgen Einmalausschüttungen (Direktversicherung) sind diese bei Altverträgen noch steuerfrei. Vorsorgeleistungen, die zusätzlich staatlich gefördert wurden (Riester-Zulagen), sind stets in vollem Umfang nachgelagert zu versteuern.

Tipps bei Kündigung und Jobwechsel

Was passiert, wenn ein Beschäftigter seine Betriebsrente nicht fortführen will oder aus dem Unternehmen ausscheidet? Muss der Arbeitgeber später eine Rente zahlen? Im Prinzip ja, denn es gelten Unverfallbarkeitsfristen. Ist der Arbeitnehmer älter als 30 Jahre und besteht die Versorgungszusage seit mehr als fünf Jahren, ist der Chef in der Pflicht. Allerdings erhält der ausscheidende Mitarbeiter später nur einen Teil der zugesagten Leistung. Seine Anwartschaften werden eingefroren, künftige Veränderungen der Leistungshöhe bleiben bei der späteren Betriebsrente unberücksichtigt. Geringe Anwartschaften kann der Chef bei Kündigung abfinden. Werden zugesagten Ansprüche komplett zu einem neuen Arbeitgeber transferiert, ist der neue Betrieb in der Pflicht.
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