Dass Firmen den Eigentümer wechseln, passiert tagtäglich. Was geschieht in solchen Fällen mit der betrieblichen Altersversorgung? Das kommt ganz darauf an, findet das Bundesarbeitsgericht. Entscheidend sei die Rechtsgrundlage, auf der der Altersvorsorgevertrag beim „alten“ und beim „neuen“ Arbeitgeber fußt. Es gelten dabei Regeln, die an das Kinderspiel „Schere, Stein, Papier“ erinnern.
Im einem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um einen Sozialarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis als Suchtbetreuer von der Stadt Cottbus auf einen gemeinnützigen Verein übergegangen war, weil der Verein die Suchtbetreuung von der Stadt übernommen hatte. Bei seinem alten Arbeitgeber war die Altersversorgung per Tarifvertrag geregelt. Bei der Zusatzversorgungskasse hatte er bereits eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 Euro erworben, die bei einer Weiterführung der Versicherung sogar auf 120 Euro pro Monat ansteigen würde.
Bei seinem neuen Arbeitgeber war die Altersversorgung dagegen „nur“ per Betriebsvereinbarung geregelt – und zwar waren die Konditionen hier deutlich schlechter als bei seinem alten Arbeitgeber. Nach der dort existierenden Gruppenversicherung sollte er im Versorgungsfall nur eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665 Euro erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Regel gilt: Betriebsvereinbarung bricht Tarifvertrag nicht (13.11.2007; Az.: 3 AZR 191/ 06). Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nicht durch eine beim Erwerber geltende (schlechtere) Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Somit musste im entschiedenen Fall der neue Arbeitgeber die übernommenen Beschäftigten so stellen, als wäre ihre bisherige Altersversorgung fortgeführt worden. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass bei einer Betriebsvereinbarung der Regelungsgegenstand Altersversorgung „nur teilmitbestimmt“ ist. Der Arbeitgeber bestimme eigenverantwortlich, ob er eine betriebliche Altersversorgung schaffe, wie viele Mittel er hierfür bereitstellen und welchen Personenkreis er begünstigen wolle. Das sei bei einer tarifvertraglich vorgeschriebenen Altersversorgung anders.
In der Logik des Urteils gilt allerdings auch: Bei einem Eigentümerwechsel wird eine „alte“ Altersversorgung, die „nur“ auf einer Betriebsvereinbarung fußt, durch eine neue auf einen Tarifvertrag gestützte Altersversorgung gebrochen. Und es gilt auch: Tarifvertrag bricht Tarifvertrag. Und Betriebsvereinbarung bricht Betriebsvereinbarung.