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04.10.2010 00:01

Betriebsrente

Beim Jobwechsel Einbußen vermeiden

von
Betriebsrente Beim Jobwechsel Einbußen vermeiden Finanzportal Biallo.de
Betriebsrente - wo Verluste drohen
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, können Sie Ihren Anspruch auf Betriebsrente zwar mitnehmen, aber zum Teil drohen dabei kräftige Einbußen. Worauf Sie achten sollten.
Ob Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit – wer ein Unternehmen vor dem eigenen Rentenbeginn verlässt, sollte wissen, was dann mit den Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge passiert.
Die sogenannte Unverfallbarkeit regelt per Gesetz für Verträge ab 2005, dass Arbeitnehmern bei Austritt aus einem Unternehmen die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalten bleiben.

Der Gesetzgeber hat dafür zwei unterschiedliche Regelungen getroffen – abhängig davon, wer die betriebliche Altersvorsorge finanziert. Alle Beiträge, die der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung selbst in die Betriebsrente einzahlt, gehören jederzeit ihm, die Unverfallbarkeit gilt also sofort. Für Beiträge dagegen, die der Arbeitgeber finanziert, tritt die Unverfallbarkeit erst ein, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre läuft und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Für Verträge ab 2009 ist das Mindestalter des Arbeitnehmers auf 25 Jahre gesenkt worden.
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Keine Unverfallbarkeit von Pensionskasse und Pensionsfonds

Diese Unverfallbarkeit gilt allerdings nur für eine betriebliche Altersvorsorge per Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beantragt werden. Außerdem gilt dies nur, sofern der Übertragungswert unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, zurzeit 66.000 Euro. Bei den nicht staatlich kontrollierten Vorsorgeformen, die an den Arbeitgeber gebunden sind, also Unterstützungskasse oder Direktzusage, haben Arbeitnehmer kein gesetzlich verbrieftes Recht, Ansprüche mitzunehmen. Allerdings fließt dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) zufolge der weit überwiegende Teil der Beiträge in diese Vorsorgeformen. Ob und wie Arbeitnehmer diese Ansprüche mitnehmen können, müssen sie aushandeln. „Am besten fragen sie schon im Bewerbungsgespräch bei dem potenziellen Arbeitgeber nach“, rät Ulf Kesting von der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DgbAV). Eine solche Frage signalisiere langfristiges Interesse und verhindere, dass unfreiwillige Versorgungslücken entstehen.
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Anspruch auf Übertragung des angesparten Kapitals

„Der Anspruch bezieht sich aber nur auf die Übertragung des angesparten Kapitals, nicht auf die Weiterführung des bestehenden Vertrags“, warnt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV).
Auch wenn sich an den Konditionen also womöglich nichts ändert – der Vertrag wird den geltenden gesetzlichen Bedingungen angepasst, und dazu zählt auch die Höhe der Garantieverzinsung. Unter dem Strich kann diese Anpassung beim Jobwechsel die Betriebsrente also mächtig drücken. Wie stark, zeigt ein Beispiel der DgbAV: ein 30-jähriger Arbeitnehmer, der im Jahr 2002 einen Vertrag für die betriebliche Alterssicherung über 35 Jahre und monatlich 200 Euro Einzahlung abschloss – zu einem Garantiezins von damals noch 3,25 Prozent. Nach der ursprünglichen Berechnung hätte die garantierte monatliche Betriebsrente beim Renteneintritt mit 65 Jahren bei 711 Euro gelegen. Wechselt der Mann nun bei einem neuen Arbeitgeber in einen Anschlussvertrag, erhält er mit 65 Jahren gut ein Drittel weniger garantierte Rente. Über die Höhe des Garantiezinses wird aktuell erneut gestritten, im schlimmsten Fall ist eine weitere Reduzierung denkbar.

Hohe Zusatzkosten müssen Arbeitnehmer beim Job- und Versichererwechsel in der Regel nicht fürchten. Nach dem Übertragungsabkommen für Betriebsrenten verzichten die Versicherungsgesellschaften auf Storno- und Abschlusskosten sowie eine neue Gesundheitsprüfung. Das Abkommen regelt dem GDV zufolge auch, dass Arbeitnehmer etwa durch Wechsel von einer Einzelversicherung in einen Kollektivvertrag keine steuerlichen Nachteile hinnehmen müssen.
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