18 Jahre lang hat ein inzwischen über 65-Jähriger bei seinem früheren Arbeitgeber Betriebsrentenansprüche erworben. Als er diese Betriebsrente zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente jetzt einforderte, ging er leer aus. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hielt dies in einem Urteil sogar für korrekt (Az.: 11 Sa 1077/07, rechtkräftig).
Hintergrund des Urteils sind die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel. In der bis Ende 2000 geltenden Fassung des Gesetzes, die für den Kläger entscheidend war, wurde geregelt: Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung war unter anderem erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt war und die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestand.
Pensionssicherungsverein verweigert Übernahme
Der Kläger war bis 1977 etwa 18 Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, das ihm bei mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Betriebsrente zugesagt hatte. Als er aus der Firma ausschied, war er 34 Jahre alt. Das Unternehmen ist später in Insolvenz gegangen. In diesen Fällen übernimmt der Pensionssicherungsverein die Betriebsrentenansprüche, im konkreten Fall verweigerte er dies jedoch – zu Recht wie das LAG Köln befand. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2008 (Az.: C 427/06) bestätigt die Linie der Kölner Richter.
Ungleichbehandlung laut Gericht gerechtfertigt
Dem Kläger, der seit 2006 die gesetzliche Altersrente bezieht, blieb in zwei Arbeitsgerichtsinstanzen der Erfolg gegen die Entscheidung des Pensionssicherungsvereins versagt. Der Verlust der Betriebsrenten-Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 35. Lebensjahrs (derzeit gilt das 30., ab 2009 das 25. Lebensjahr) stellt nach Ansicht des LAG Köln keine Altersdiskriminierung dar und verstößt nicht gegen geltendes Recht. Arbeitnehmer unterschiedlicher Altersgruppen können ungleich behandelt werden, da eine Regelung ohne Altersbeschränkung Arbeitgeber vor Neueinstellungen abschrecken könnte. Zudem stehe jüngeren Arbeitnehmern noch ein langer Zeitraum zur Verfügung, um den Verlust der Anwartschaft auszugleichen.
Unverfallbarkeit – Altersgrenze deutlich gesenkt
Die Altersgrenze für die Unverfallbarkeit der Ansprüche wurde inzwischen deutlich gesenkt. Für Ansprüche, die ab 2001 erworben wurden, liegt sie bei 30 Jahren (bei fünfjährigem statt vorher zehnjährigem Bestehen der Versorgungszusage). Ab 2009 wird die Altersgrenze auf 25 Jahre abgesenkt. Wichtig ist zudem: Hat der Arbeitnehmer die Betriebsrente – etwa durch Verzicht auf aktuelles Gehalt (Entgeltumwandlung) – selbst finanziert, dann ist die Anwartschaft sofort unverfallbar. Wer also selbst etwas beisteuert, dem steht später in jedem Fall eine Betriebsrente zu. Egal, wie lange er beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt war.