Kommt es tatsächlich zu einem Einbruch, hat auch das Verhalten des Versicherungsnehmers Anteil daran, ob seine Police für den Schaden aufkommt: „Der Versicherungsnehmer hat sogenannte Obliegenheiten zu erfüllen“, so der Verbraucherschützer.
So muss er den Schaden umgehend polizeilich melden und die Versicherung informieren. Außerdem sollte er eine Liste der gestohlenen Gegenstände anlegen und Beweise sichern, etwa durch Fotos vom Tatort. Der Knackpunkt bei Einbruchdiebstahl ist immer der Nachweis, dass man das als gestohlen gemeldete Hab und Gut auch wirklich vorher besessen hat. Wer in einer sehr preiswert eingerichteten Wohnung lebt und eine Hifi-Anlage für 5.000 Euro als gestohlen angibt, wird ohne Quittung, Fotos oder Zeugen Probleme haben, dies bei der Versicherung durchzusetzen. „Man sollte bei Abschluss der Police eine Inventarliste anlegen und besonders wertvolle Dinge fotografieren“, rät Straub.
Nur anteilige Erstattung bezogen auf den Neuwert
Letzte Hürde für eine volle Kostenerstattung ist die Versicherungssumme: Ist sie zu niedrig angesetzt, erstattet die Police jeweils nur anteilig den Neuwert. Besitzt man also eine Einrichtung im Wert von 50.000 Euro, hat aber nur 25.000 Euro versichert, erhält man im Schadensfall immer den Prozentsatz erstattet, um den man unterversichert ist - in diesem Fall 50 Prozent. Um das zu vermeiden, bieten die Unternehmen Pauschallösungen an: Dann ist der Quadratmeter mit 650 Euro versichert und das
Unternehmen verzichtet auf die Unterversicherung. Das heißt im Beispiel oben: Im Schadensfall erhält man zwar auch nur 25.000 Euro, aber die wenigstens komplett und nicht auch noch gekürzt.
Am besten ist es, einen Einbruch ganz zu vermeiden: Licht anlassen, ist laut Polizeiaussagen die beste Abschreckung für Diebe!