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24.11.2011 08:00

Krankengeld für die Eltern

Wenn die Grippewelle durch die Schulen rollt

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Gerade im Winter erwischt Schul- und Kindergartenkinder häufig ein grippaler Infekt. Wenn die Kinder mit Fieber im Bett liegen, haben berufstätige Eltern einen Anspruch, unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden – sofern das erkrankte Kind unter zwölf Jahre alt ist. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch dann, wenn sie privat krankenversichert sind.
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Wenn der Nachwuchs erkrankt, dürfen Eltern daheim bleiben
Ausschließlich gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn sie wegen der Krankheit ihres Kindes ihrer Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist, dass auch das Kind gesetzlich versichert ist, keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann und das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist. Und der Arzt muss die Notwendigkeit bescheinigen, dass die Tochter oder der Sohn gepflegt oder betreut wird. „Das muss in der Regel schon am ersten Tag der Krankheit erfolgen“, sagt Manuela Hombrecher von der Techniker-Krankenkasse (TK). Nach ihrer Erfahrung wird das Angebot viel genutzt: „Besonders in der kalten Jahreszeit gehen bei uns viele Anträge auf Kinderkrankengeld ein“.

Ist ein Elternteil allerdings nicht erwerbstätig, so kann der Verdienende in der Regel kein Kinderkrankengeld beanspruchen. Für ein Kind werden pro Elternteil bis zu zehn Krankengeld-Tage im Jahr gewährt, für beide Elternteile zusammen also 20 Tage. Bei mehreren Kindern zahlen die Kassen maximal für 25 Tage pro Elternteil, insgesamt also für 50 Tage. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens des Elternteils, der zu Hause bleibt.
 
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Mit ins Krankenhaus

Falls ein (Klein-)Kind ins Krankenhaus muss, kann dort ein Elternteil mit aufgenommen werden, ohne dass der Familie dadurch Kosten entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine medizinische Notwendigkeit hierfür besteht. Wie diese nachgewiesen werden muss, unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.

Haushaltshilfe


Wenn der Elternteil, der sonst den Haushalt führt und die Kinder nach der Schule versorgt, selbst ins Krankenhaus muss, ist bei Familien meist „Land unter“. In solchen Fällen haben gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein versichertes Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre alt oder behindert ist, Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe. Wichtig: Techniker, Barmer GEK & Co müssen nach dem Gesetz nur dann eintreten, wenn die Hausfrau oder der Hausmann im Krankenhaus liegt oder in Kur (Reha) ist. Einzelne Kassen bieten jedoch mehr. So übernimmt die Techniker Krankenkasse beispielsweise die Kosten für Haushaltshilfen auch dann, wenn die Hausfrau oder der Hausmann krank zu Hause liegt und sich nicht um Kinder und Haushalt kümmern kann. Außerdem hat sie die Altersgrenze für Kinder auf 14 Jahre erhöht.
 
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Haushaltshilfen findet man meist über die Wohlfahrtsverbände. Doch auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte können oft als – bezahlte – Haushaltshilfen einspringen. Wenn der Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte (bis zum zweiten Grad) im Haushalt des erkrankten Elternteils aushilft, kommen die Kassen unter Umständen für den Verdienstausfall und Fahrtkosten auf. Ein (verdienender) Ehemann kann also beispielsweise für die Zeit, in der er für seine erkrankte Frau bei der Kinderbetreuung einspringt, bis zu zwei Monate unbezahlten Urlaub nehmen und von seiner Krankenkasse oft sogar den ganzen Lohnausfall erstattet bekommen. Wichtig ist jedoch: Die Genehmigung einer Haushaltshilfe sollte man umgehend bei seiner Krankenkasse beantragen.
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