Im Verfahren ging es um den Fall einer vor der Elternzeit gut verdienenden Mutter, deren Bruttoeinkünfte die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überstiegen und die deshalb freiwillig krankenversichert war. Auch in der Elternzeit musste die Betroffene ihre freiwillige Krankenversicherung (und in deren Folge auch die Pflegeversicherung) aufrechterhalten. Dabei musste sie den Mindestbeitrag bei freiwilliger Versicherung entrichten.
Beitragsfreiheit nur für gesetzlich Versicherte
Hiergegen klagte die Betroffene und verlangte eine Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten, die nach § 192 SGB V während der Eltern beitragsfrei gesetzlich krankenversichert sind. Dies wurde von der Kasse und in der Folge sowohl vom Sozialgericht als auch vom zuständigen LSG abgelehnt. Letzteres argumentierte kurz, die entsprechenden Regelungen – die im übrigen
Privatversicherte genauso treffen – verstießen weder gegen die Verfassung noch gegen europäisches Recht (Aktenzeichen: L 9 KR 334/08).