Aus dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) lässt sich die Berücksichtigung von Kapital- und Mieteinkünften sowie Kapitallebensversicherungen nicht stringent ableiten. Mithin handelt es sich bei der entsprechenden Regelung – so die Darmstädter Richter – um eine „Rechtssetzung“ – und dazu sei der Vorstand des Spitzenverbands nicht befugt (LSG Hessen, Aktenzeichen L 1 KR 327/10 B ER).
Tipp: Unter Verweis auf das Darmstädter Urteil können sich
freiwillig Versicherte, die auf Auszahlungen von privaten Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Beiträge zahlen müssen, hiergegen wehren und Widerspruch gegen die Bemessung ihrer Beiträge einlegen. Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen hat allerdings bislang auf das Darmstädter Urteil noch nicht reagiert. Zunächst wolle man – so die Auskunft aus Berlin – „die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten“. Das bedeutet: Freiwillig Versicherte, die sich gegen die
Bemessung ihrer Beiträge wehren, werden vor das Sozialgericht ziehen müssen.