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20.05.2011 12:01

Freiwillige Krankenversicherung

Keine Rechtsgrundlage für höhere Beiträge

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Freiwillig Versicherte müssen vielfach höhere Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen als vergleichbare Pflichtversicherte. Doch dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage, so das Landessozialgericht Hessen.
Freiwillige Krankenversicherung
Leistungen aus Versicherungen, Miet- und Kapitaleinkünfte wurden bislang häufig zur Beitragsbemessung bei freiwillige gesetzlich Krankenversicherten herangezogen
Der Entscheidung lag der Fall eines freiwillig krankenversicherten Mannes zugrunde, der im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74. 000 Euro erhielt. 1/120, dies entspricht der Aufteilung des Auszahlungsbetrags auf zehn Jahre, dieses Betrags legte die beklagte gesetzliche Krankenkasse neben weiteren Einkünften der Beitragsbemessung für diesen Versicherten zugrunde.

Dabei stützte sich die Kasse auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (dort: Paragraph 5 Absatz 4), die der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen erlassen hat. Danach gilt: „Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen“.
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Bis Ende 2008 sahen die Satzungen der meisten, allerdings nicht aller gesetzlichen Krankenkassen eine solche Vorgehensweise vor. Ähnliches gilt auch für Miet- und Kapitaleinkünfte. Auch diese wurden schon bis Ende 2008 überwiegend, jedoch nicht von allen Krankenkassen herangezogen, wenn die Beiträge freiwillig Versicherter festgesetzt wurden.

Neuregelung seit Anfang 2009 in Kraft


Seit dem 1. Januar 2009 wird ein solches Verfahren nun durch die neuen „einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“, wie der Langtitel lautet, des GKV-Spitzenverbandes festgeschrieben. Lediglich für freiwillige Mitglieder landwirtschaftlicher Krankenkassen wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt.
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Aus dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) lässt sich die Berücksichtigung von Kapital- und Mieteinkünften sowie Kapitallebensversicherungen nicht stringent ableiten. Mithin handelt es sich bei der entsprechenden Regelung – so die Darmstädter Richter – um eine „Rechtssetzung“ – und dazu sei der Vorstand des Spitzenverbands nicht befugt (LSG Hessen, Aktenzeichen L 1 KR 327/10 B ER).

Tipp: Unter Verweis auf das Darmstädter Urteil können sich freiwillig Versicherte, die auf Auszahlungen von privaten Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Beiträge zahlen müssen, hiergegen wehren und Widerspruch gegen die Bemessung ihrer Beiträge einlegen. Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen hat allerdings bislang auf das Darmstädter Urteil noch nicht reagiert. Zunächst wolle man – so die Auskunft aus Berlin – „die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten“. Das bedeutet: Freiwillig Versicherte, die sich gegen die Bemessung ihrer Beiträge wehren, werden vor das Sozialgericht ziehen müssen.
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