Biallo.de: Was muss man beachten, wenn andere Personen als der Ehepartner oder mehrere Personen begünstigt werden sollen?
Buhtz: Versicherungsnehmer können jede gewünschte Person als Begünstigten vertraglich verankern. Dies gilt nicht nur für den langjährigen Skatbruder oder die fürsorgliche Nachbarin, sondern auch für juristische Personen wie Stiftungen, Vereine, Kirchen oder Kommunen. Wichtig ist, den vollständigen Namen und die Adresse anzugeben. Sollen mehrere Personen Leistungen erhalten, empfiehlt es sich anzugeben, welchen Anteil jeder Bezugsberechtigte erhalten soll. Wird der Anteil nicht festgelegt, sind die genannten Personen zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.
Biallo.de: Häufig führen pauschale Formulierungen beim Bezugsrecht wie etwa „die Erben“ oder „die Kinder“ zu Komplikationen. Was kann man dagegen tun?
Buhtz: Allgemein formulierte Bezugsberechtigte, etwa „die gesetzlichen Erben“, oder ein allgemeiner Hinweis auf das Testament sollten vermieden werden, da im Leistungsfall die Berechtigten möglicherweise schwer zu ermitteln sind. Ein namentliches Bezugsrecht hilft Missverständnisse zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer ganz allgemein
„die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, so sind diese im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Aufpassen sollte man auch, wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich die versicherte Person ist. In diesem Fall sollte das Bezugsrecht immer in Beziehung zum Versicherungsnehmer und nicht in Beziehung zur versicherten Person formuliert werden. Nur dann sind bei der Begünstigung „Kinder“ auch wirklich die Nachkommen des Versicherungsnehmers und nicht die Kinder der versicherten Person gemeint. Wünscht man es anders, muss es heißen: „Kinder der versicherten Person“.
Biallo.de: Was passiert, wenn sich kein Bezugsberechtigter finden lässt?
Buhtz: Wir fahnden sehr intensiv bei Behörden und Nachlassgerichten, auch im Ausland, nach dem Bezugsberechtigten. Lässt sich zunächst niemand ermitteln – was in der Praxis kaum vorkommt - zahlen wir die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus, sobald er sich bei uns meldet. Auch noch nach vielen Jahren.