Biallo.de: Für wen oder wann empfiehlt sich ein unwiderrufliches Bezugsrecht?
Buhtz: Sinnvoll kann diese Vertragskonstruktion sein, wenn es dem Versicherungsnehmer auf die zuvor erläuterte Flexibilität nicht ankommt. Auch können die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter eines Versicherungsnehmers die Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag in der Regel nicht mehr für sich nutzen. Empfehlenswert kann das unwiderrufliche Bezugsrecht auch bei bestehenden Verbindlichkeiten sein, zum Beispiel wenn mit der Versicherungsleistung ein Kredit getilgt werden soll, den der Versicherungsnehmer gegenüber dem Bezugsberechtigten hat. Dies kann eine Bank oder eine Privatperson sein.
Biallo.de: Was passiert, wenn der unwiderruflich Begünstigte frühzeitig stirbt?
Buhtz: Stirbt der unwiderruflich Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles, gehen die Bezugsrechte auf dessen Erben über. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch bestimmen, dass das Bezugsrecht mit dessen Tod erlischt.
Biallo.de: Bei Tod des Versicherungsnehmers kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Begünstigten und Erben. Wem stehen eigentlich Leistungen aus der Lebensversicherung grundsätzlich zu?
Buhtz: Der Fall ist eindeutig: Widerruflich oder unwiderruflich Begünstigte erwerben die Versicherungsleistung außerhalb des allgemeinen Nachlasses des Versicherungsnehmers. Die Versicherungsleistung unterliegt demnach nicht den für den Nachlass geltenden Regelungen, zum Beispiel der Testamentsvollstreckung, der Nachlasspflegschaft oder der Nachlassinsolvenz. Selbst wenn man eine Erbschaft ausschlägt, verliert man nicht den Anspruch auf die zustehende Versicherungsleistung.