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05.09.2011 15:37

Fünf Fragen an: Fünf Fragen an die Juristin Melanie Buhtz (Allianz Leben)

„Unwiderrufliche Bezugsrechte bei Lebensversicherungen sind selten sinnvoll“

von
Melanie Buhtz erklärt im Gespräch mit biallo.de die Unterschiede zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht bei Lebensversicherungen und welche Auswirkungen für Begünstigte und Erben daraus erwachsen.
Fünf Fragen an:  Fünf Fragen an die Juristin Melanie Buhtz (Allianz Leben) „Unwiderrufliche Bezugsrechte bei Lebensversicherungen sind selten sinnvoll“
Melanier Buhtz, Juristin bei der Allianz Leben
Biallo.de: Frau Buhtz, Leistungen aus einer Lebensversicherung werden an sogenannte Bezugsberechtigte ausgezahlt. Hier gilt die Unterscheidung zwischen widerruflich und unwiderruflich Begünstigten – was hat es damit auf sich?

Melanie Buhtz: Die meisten Verträge beinhalten ein widerrufliches Bezugsrecht. Dabei erwirbt der Begünstigte, etwa der Ehegatte, das Recht auf die Versicherungsleistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer über den Vertrag frei verfügen, das Bezugsrecht aufheben, ändern, die Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtreten oder verpfänden. Anders beim unwiderruflichen Bezugsrecht: Dabei erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung sofort und nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr frei über den Vertrag verfügen kann. So sind z.B. die Aufhebung oder Änderung der Begünstigung, eine Abtretung oder Verpfändung des Vertrags nur noch mit Zustimmung des Begünstigten möglich.

Biallo.de: Was sollte man beim unwiderruflichen Bezugsrecht beachten?

Buhtz:
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten von „Erben“ oder „minderjährigen Kindern“ einzutragen, ist wenig sinnvoll. Ein solches Bezugsrecht erschwert in besonderem Maße die Verfügung über den Vertrag. So müsste zum Beispiel für eine Beleihung des Vertrags oder eine Änderung des Bezugsrechts ein Pfleger bestellt werden, der für die noch unbekannten Erben bzw. für die eventuell noch minderjährigen Kinder die erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Versicherungsnehmers zu erteilen hätte. Zudem wäre die Mitwirkung des Vormundschafts- und Nachlassgerichts erforderlich.
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Biallo.de: Für wen oder wann empfiehlt sich ein unwiderrufliches Bezugsrecht?

Buhtz: Sinnvoll kann diese Vertragskonstruktion sein, wenn es dem Versicherungsnehmer auf die zuvor erläuterte Flexibilität nicht ankommt. Auch können die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter eines Versicherungsnehmers die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in der Regel nicht mehr für sich nutzen. Empfehlenswert kann das unwiderrufliche Bezugsrecht auch bei bestehenden Verbindlichkeiten sein, zum Beispiel wenn mit der Versicherungsleistung ein Kredit getilgt werden soll, den der Versicherungsnehmer gegenüber dem Bezugsberechtigten hat. Dies kann eine Bank oder eine Privatperson sein.

Biallo.de: Was passiert, wenn der unwiderruflich Begünstigte frühzeitig stirbt?

Buhtz: Stirbt der unwiderruflich Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles, gehen die Bezugsrechte auf dessen Erben über. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch bestimmen, dass das Bezugsrecht mit dessen Tod erlischt.

Biallo.de: Bei Tod des Versicherungsnehmers kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Begünstigten und Erben. Wem stehen eigentlich Leistungen aus der Lebensversicherung grundsätzlich zu?

Buhtz: Der Fall ist eindeutig: Widerruflich oder unwiderruflich Begünstigte erwerben die Versicherungsleistung außerhalb des allgemeinen Nachlasses des Versicherungsnehmers. Die Versicherungsleistung unterliegt demnach nicht den für den Nachlass geltenden Regelungen, zum Beispiel der Testamentsvollstreckung, der Nachlasspflegschaft oder der Nachlassinsolvenz. Selbst wenn man eine Erbschaft ausschlägt, verliert man nicht den Anspruch auf die zustehende Versicherungsleistung.
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