Wohngebäudeversicherung: Eine
Wohngebäudeversicherung bleibt bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages fortbestehen. Mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch besteht allerdings ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden muss. Bei dieser Versicherung ist aber zu beachten, dass zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.
Rechtschutzversicherungen: Komplizierter wird das Policenerbe bei
Rechtschutzversicherungen. Prinzipiell besteht sie nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungszeitraumes fort. Zahlt der Erbe danach einen weiteren Beitrag, so tritt er an Stelle des Verstorbenen in den Vertrag ein. Bei Nichtzahlung eines weiteren Beitrages erlischt der Vertrag automatisch ohne weitere gesonderte Kündigungserklärung. Wenn es sich um Rechtsschutz für Streitigkeiten in seinem Beruf handelt, kann der Erbe den Vertrag nur übernehmen, wenn er den gleichen Beruf wie der Verstorbene ausübt.
Berufsunfähigkeits-,
Unfall-,
Lebens- und
private Krankenversicherungen enden dagegen sofort, wenn der Versicherte stirbt.