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01.06.2011 10:27

Serie Geerbte Versicherungsverträge

Nicht alles ist endlich

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Während Lebens- und Unfallversicherungen durch den Tod des Versicherten enden, können andere Verträge weiter bestehen. Wie ist mit diesen Policen im Nachlass umzugehen?
Geerbte Versicherungsverträge Nicht alles ist endlich Finanzportal Biallo.de
Während manche Verträge automatisch erlöschen, können andere von den Erben übernommen werden, andere sind fristgemäß zu kündigen
Nicht selten finden die Hinterbliebenen nach dem Tod von Verwandten im Nachlass auch zahlreiche Versicherungsverträge. Während manche Verträge automatisch erlöschen, können andere von den Erben übernommen werden, andere sind fristgemäß zu kündigen. Für Erben ist es in jedem Fall empfehlenswert, mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Was gilt im einzelnen?

Private Haftpflichtversicherung: Bei der privaten Haftpflichtversicherung endet das Versicherungsverhältnis automatisch. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Wenn über die Haftpflichtversicherung auch Familienangehörige wie Ehegatte und Kinder mitversichert sind, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Wenn die Hinterbliebenen den nächsten Versicherungsbeitrag zahlen, werden sie Versicherungsnehmer. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es hingegen nicht.
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Kfz-Versicherung: Auch die Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Kasko) eines Verstorbenen läuft weiter, der Vertrag geht automatisch auf die Erben des Autos über. Allerdings ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge an den neuen Versicherungsnehmer anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht steht den Erben nicht zu, die Kündigung des Vertrages ist also nur bei einem Verkauf/einer Ummeldung möglich. In diesem Fall wird selbstverständlich auch ein bereits gezahlter Versicherungsbeitrag anteilig erstattet.

Hausratversicherung:
Bei der Hausratversicherung bleibt der Hausrat des Versicherungsnehmers noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Wenn der Erbe allerdings in die Wohnung des Verstorbenen einzieht, tritt er in die bestehende Versicherung ein – ein Sonderkündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Aber der Erbe hat ein Kündigungsrecht, wenn er bereits bei einer anderen Gesellschaft eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Nur wenn er den Hausrat nicht übernimmt, wird der Vertrag spätestens nach einer Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig erstattet. Erforderlich hierzu ist aber, dass dem Versicherer eine schriftliche Mitteilung über den Todesfall zugeht.
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Wohngebäudeversicherung: Eine Wohngebäudeversicherung bleibt bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages fortbestehen. Mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch besteht allerdings ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden muss. Bei dieser Versicherung ist aber zu beachten, dass zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.

Rechtschutzversicherungen: Komplizierter wird das Policenerbe bei Rechtschutzversicherungen. Prinzipiell besteht sie nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungszeitraumes fort. Zahlt der Erbe danach einen weiteren Beitrag, so tritt er an Stelle des Verstorbenen in den Vertrag ein. Bei Nichtzahlung eines weiteren Beitrages erlischt der Vertrag automatisch ohne weitere gesonderte Kündigungserklärung. Wenn es sich um Rechtsschutz für Streitigkeiten in seinem Beruf handelt, kann der Erbe den Vertrag nur übernehmen, wenn er den gleichen Beruf wie der Verstorbene ausübt.

Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Lebens- und private Krankenversicherungen enden dagegen sofort, wenn der Versicherte stirbt.
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