Wer anderen Menschen in Notlagen hilft, etwa nach Autounfällen, oder sie vor dem Ertrinken rettet, ist automatisch gesetzlich versichert.
Ferienzeit ist auch Unfallzeit. Bei der Fahrt in den Urlaubsort drohen Unfälle und Pannen, und beim Schwimmen im Badesee oder Meer geraten ungeübte Sportler leicht in Not. In einem Unglücksfall ist eigentlich jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,“ heißt es in Paragraph 323c des Strafgesetzbuches.
Aber was passiert, wenn dem Unfallhelfer bei seiner Hilfsaktion ein Schaden zustößt? Nach dem siebten Sozialgesetbuch (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) ist der Helfer über die gesetzliche Unfallversicherung gegen Unfälle geschützt. Beim Eintritt eines Versicherungsfalls hat er Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Reha, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben der Gemeinschaft, ergänzende Leistungen. Soweit erforderlich gibt es bei schweren Verletzungen eine Unfallrente.
Nach Angaben von Hajo Köster vom Bund der Versicherten (BdV) ist die gesetzliche Unfallversicherung „nach dem Gesetz zur Leistung an die Helfer verpflichtet, wenn eben ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt.“ Leistungen sind mitunter auf dem Klagewege durchzusetzen.
Wann sind Zusatzversicherungen entbehrlich?
Köster: „Wer schon ausreichend versichert ist, braucht keine Zusatzversicherungen.“ Gerade bei schwerwiegenden und dauerhaften Schäden jedoch wird die gesetzliche Unfallversicherung häufig nicht ausreichen. Nur einige private Versicherungen bieten dann ausreichenden Versicherungsschutz, dazu gehören nach Angaben des BdV private Haftpflicht, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, bei Angehörigen: Risiko-Lebensversicherung und in einigen Fällen auch die Unfallversicherung.