Wer muss keinen Zusatzbeitrag zahlen?
Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so muss jedes zahlende Mitglied diesen leisten. Für kostenfrei mitversicherte Kinder oder Ehepartner fällt er nicht an. „Mitversicherte kosten weiterhin nichts“, sagt Evelyn Keßler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Hartz-IV-Empfänger müssen den Betrag aus ihrem Regelsatz bestreiten – die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Besser gestellt sind dagegen Bezieher von Sozialhilfe und Grundsicherung, bei denen die zahlenden Ämter in der Regel die Kosten der Krankenversicherung voll tragen.
Wie wird gezahlt?
Der Zusatzbeitrag wird nicht wie die regulären Beiträge durch den Arbeitgeber von Lohn oder Gehalt abgezogen, sondern muss direkt von den Mitgliedern per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Einzelüberweisung an die Kassen gezahlt werden. Nach Schätzungen entfallen mindestens zwei der acht Euro Zusatzbeitrag pro Monat allein auf die Verwaltungskosten. Unklar ist derzeit noch, wie Kassen reagieren, wenn Versicherte diese Kleinbeträge nicht überweisen.
Wie können Versicherte reagieren?
„Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten mindestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erheben, auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen“, sagt Verbraucherschützerin Keßler. Auch wenn bislang gewährte Prämien reduziert oder gestrichen werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten, nach der normalerweise erst die Kasse gewechselt werden kann, ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Verbraucherschützerin weist jedoch darauf hin, dass nicht nur der Beitrag für einen Wechsel der Krankenkasse ausschlaggebend sein sollte. Auch Faktoren wie ein Ansprechpartner vor Ort, die Beratungsqualität, die Übernahme von Kosten für Impfungen oder alternativer Heilmethoden sollten bedacht werden. Außerdem sollten Wechselwillige berücksichtigen, dass auch die neue Kasse später einen Zusatzbeitrag erheben kann.
Was passiert, wenn Zusatzbeiträge nicht bezahlt werden?
"Wir gehen davon aus, dass es beim einen oder anderen Irritationen geben wird. Dann werden wir zunächst versuchen, mit dem Kunden zu reden", sagt Jörg Bodanowitz, Pressesprecher der DAK. Wird über einen längeren Zeitpunkt nicht bezahlt, hat die Krankenkasse jedoch die Möglichkeit, ein Inkassoverfahren einzuleiten. Abgewickelt werden kann es über den Zoll, der - was viele nicht wissen - auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt.
Komplett ohne Versicherungsschutz dazustehen, brauchen Zahlungsunwillige nicht zu fürchten. "Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Versicherungsschutz an sich betroffen wäre", sagt Harald Stollmeier, Pressesprecher bei der KTP BKK. Er weist jedoch drauf hin, dass die Frage nach dem Umgang mit Zahlungsausständen noch nicht abschließend geklärt sei. Da seit Juli 2009 in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht, kann die Kasse bei ausbleibenden Beiträgen niemanden komplett aus dem Versicherungsschutz entlassen, sondern allenfalls die Leistungen auf eine Notfallversorgung beschränken.