
Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass die Betriebsrente verfällt
Viele Arbeitnehmer sorgen auch durch betriebliche Vorsorgeverträge fürs Alter vor. Im Falle eines Jobverlusts sollten gerade jüngere Beschäftigte darauf drängen, dass im Aufhebungsvertrag die Unverfallbarkeit der Ansprüche vereinbart wird.
Per Gesetz ist geregelt, dass dem Arbeitnehmer die Versorgungszusagen des Arbeitgebers auch dann erhalten bleiben, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anspruch „unverfallbar" geworden ist, wie es im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) heißt. Unverfallbar sind Betriebsrentenansprüche, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und seit wenigstens fünf Jahren vom Arbeitgeber eine Zusage für eine Betriebsrente erhalten hat. Für Verträge, die ab 2009 neu abgeschlossen wurden, gilt jetzt eine Grenze von 25 (statt 30) Jahren.
Jüngere Arbeitnehmer, die vor Ablauf von fünf Jahren aus ihrem Unternehmen ausscheiden, können damit ihre Rentenansprüche verlieren – wenn sie mit ihrem Chef nichts Anderes regeln. Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Brühl bei Köln, rät den Betroffenen daher, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Altersvorsorge zu verhandeln und „in Aufhebungsverträgen die Unverfallbarkeit zu vereinbaren“.
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Für Arbeitnehmer, die – etwa über eine Direktversicherung – ihre betriebliche Altersvorsorge selbst finanzieren, stellt sich dieses Problem nicht. Denn in diesen Fällen tritt die Unverfallbarkeit sofort ein. Dies gilt – wie das Landgericht Coburg 2007 bereits rechtskräftig feststellte – auch dann, wenn Arbeitnehmer fristlos entlassen worden sind (Az.: 14 O 52/06).
Übertragung möglich
Findet der Arbeitnehmer einen neuen Job, kann er den Wert seiner Direktversicherung, seines Anspruchs aus einer Pensionskasse oder Pensionsfondszusage in das Versorgungssystem im neuen Unternehmen – falls ein solches dort existiert – übertragen und dort weitere Ansprüche aufbauen.
Ansonsten werden die angesparten unverfallbaren Guthaben nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses – je nach Vertrag – eingefroren oder weiter verzinst und zu Beginn des Ruhestands auf einen Schlag oder als Rente ausgezahlt. Im Einzelfall können die Rentenansprüche nach Paragraf 3 BetrAVG auch „abgefunden“ – also ausgezahlt – werden. Dies ist jedoch laut Axel Willmann nur innerhalb enger Grenzen möglich. Es gilt beispielsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer „von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht“. Dies regelt Paragraf 3 des BetrAVG.
Wer allerdings mit dem Gedanken spielt, sich seine Vorsorgungsansprüche vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen, sollte wissen, dass „versilberte“ Ansprüche bei Hartz IV zum anrechenbaren Vermögen zählen – also erst weitgehend verbraucht werden müssen, ehe es Arbeitslosengeld II gibt. Ansonsten spielen betriebliche Versorgungsansprüche keine Rolle, wenn Hartz IV beantragt wird.
Verträge beitragsfrei stellen
Wer bislang seine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bereits selbst gezahlt hat, kann den Vertrag auch während der Arbeitslosigkeit auf eigene Faust fortführen – wenn er es sich leisten kann. Dies lohnt sich jedoch meist nicht, weil Arbeitslose von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge (der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) nicht profitieren. Sinnvoll dürfte es daher sein, den Vertrag in der Zeit der Arbeitslosigkeit beitragsfrei zu stellen. Bei vielen Anbietern ist dies ohne Weiteres möglich. So können beispielsweise bei der „MetallRente“ die Verträge bis zu drei Jahre beitragsfrei gestellt werden. Nimmt man die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums wieder auf, entstehen – bis auf die entsprechende Reduzierung der späteren Rentenleistung – keine weiteren Nachteile.