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Kfz-Versicherung - Rabatte für Fahranfänger

„Begleitetes Fahren“ zahlt sich aus

21.08.2010 00:01
Von Horst Peter Wickel
Das Modellprojekt „Begleitetes Fahren ab 17“ hat sich bewährt. Und die Versicherungen belohnen die niedrigeren Unfallzahlen mit kräftigen Rabatten. Daneben gibt es einige Tricks, um die Versicherungsprämien für Fahranfänger zu reduzieren.
Kfz-Versicherung mit Rabatten für Fahranfänger „Begleitetes Fahren“ zahlt sich aus
Viele Versicherer bieten Fahranfängern hohe Rabatte, wenn ihre Eltern bereits dort versichert sind
Ab Januar 2011 wird „Begleitetes Fahren ab 17“ (BF17) fest in das deutsche Verkehrsrecht aufgenommen. Dann hat jeder Fahranfänger das Recht, mit 17 die Fahrprüfung abzulegen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung einer Aufsichtsperson Fahrpraxis zu sammeln. Angesichts deutlich niedrigerer Unfallzahlen bieten Kfz-Versicherer Absolventen des BF17 Rabatte bis zu 50 Prozent.

Generell müssen Fahranfänger bei der Kfz-Versicherung mit den höchsten Prämien rechnen. Nach Angaben von Verbraucherschützern ist von einem Aufpreis von bis zu 230 Prozent auszugehen. Grund dafür sind die Unfallstatistiken, nach denen 18- bis 25-jährige Autofahrer Hauptverursacher von schweren Unfällen sind. Nach Angaben des ADAC waren sie im vergangenen Jahr für rund 30 Prozent der tödlichen Unfälle verantwortlich.
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Viele Versicherer bieten Fahranfängern hohe Rabatte, wenn ihre Eltern bereits dort versichert sind. So können die Söhne und Töchter von Versicherten bei der Versicherung nach einem Familienrabatt fragen. Einige Versicherer stufen die Führerschein-Neulinge bei 140 Prozent ein, wenn der Rest der Familie bereits dort eine Police unterhält.

Als günstige Versicherungsmöglichkeit für Fahranfänger empfiehlt der Bund der Versicherten (BdV), das Auto als Zweitfahrzeug der Eltern zu versichern. Wenn beide Versicherte nach ein paar Jahren schriftlich erklären, dass Sohn/Tochter das Zweitauto gefahren haben, werden dem Fahranfänger die schadenfreien Jahre angerechnet.
So funktioniert BF17
  • Der Antrag auf Begleitetes Fahren (BF17) kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mit 16 1/2 Jahren gestellt werden. Dabei fällt eine zusätzliche Gebühr an, u.a. für die Überprüfung der Begleitperson im Verkehrszentralregister. Auch mehrere Begleitpersonen dürfen sich abwechseln.
     
  • Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE besitzen und nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.
     
  • Begleitpersonen dürfen nicht in das Verkehrsgeschehen eingreifen, sie dürfen die Fahranfänger nur kontrollieren und mit Anweisungen und Tipps unterstützen. Begleitpersonen dürfen während der Fahrt nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut haben.
     
  • Die „normale“ Fahrschulausbildung erfolgt wie bisher, allerdings ein Jahr früher.
     
  • Die theoretische Prüfung für den Führerschein kann drei Monate vor dem 17. Lebensjahr erfolgen, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Lebensjahr.
     
  • Mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird eine befristete Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, der Nachwuchsfahrer darf dann ausschließlich mit Begleitperson fahren. Die Fahrberechtigung ist nur in Deutschland gültig. Verstöße gegen diese Regelungen führen zwingend zum Widerruf der Fahrerlaubnis und zu einem Bußgeld.
     
  • Die unbeschränkte Fahrerlaubnis und den EU-Kartenführerschein erhalten Fahranfänger dann mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
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