„Diese Frage macht bei der Schadensregulierung in der Haftpflichtversicherung immer wieder Probleme“, stellt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten im Hamburg fest. Der Gesetzgeber hat klare Regelungen getroffen: Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und somit auch nicht für Schäden haftbar zu machen, die sie verursacht haben. Ganz gleich ob es sich dabei um einen Bagatellschaden handelt oder um einen schweren Verkehrsunfall. In diesem Fall müssen auch die Eltern nicht für den Schaden aufkommen und damit auch nicht deren
private Haftpflichtversicherung. Im Verkehr ist dieser Deliktschutz für Kinder sogar noch ausgeweitet: Bis zum Alter von zehn Jahren müssen sie für
Schäden, die sie im fließenden Verkehr verursachen, nicht haften.
Schadensregulierung bei verletzter Aufsichtspflicht
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie durchaus – und damit springt auch die private Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung ein. Doch, wann hat man seine Aufsichtspflicht verletzt? Das hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt, sprich: es ist eine Ermessensfrage.