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Kinder und Haftpflichtversicherung

Wann sie leistet

02.02.2012 14:39
Von Annette Jäger
Wenn der Lenker des Kinderfahrrades an Nachbars Auto entlang kratzt, ist für den Geschädigten ganz klar: Die Eltern müssen zahlen. Die Eltern selbst wiegen sich in Sicherheit, denn sie haben ja eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Doch dass der Schaden problemlos beglichen wird, ist nicht immer der Fall. Das hängt vielmehr vom Alter des Kindes ab und der Frage, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
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Eine private Haftpflichtversicherung leistet nicht bei jeglichen von Kindern verursachten Schäden
„Diese Frage macht bei der Schadensregulierung in der Haftpflichtversicherung immer wieder Probleme“, stellt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten im Hamburg fest. Der Gesetzgeber hat klare Regelungen getroffen: Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und somit auch nicht für Schäden haftbar zu machen, die sie verursacht haben. Ganz gleich ob es sich dabei um einen Bagatellschaden handelt oder um einen schweren Verkehrsunfall. In diesem Fall müssen auch die Eltern nicht für den Schaden aufkommen und damit auch nicht deren private Haftpflichtversicherung. Im Verkehr ist dieser Deliktschutz für Kinder sogar noch ausgeweitet: Bis zum Alter von zehn Jahren müssen sie für Schäden, die sie im fließenden Verkehr verursachen, nicht haften.

Schadensregulierung bei verletzter Aufsichtspflicht

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie durchaus – und damit springt auch die private Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung ein. Doch, wann hat man seine Aufsichtspflicht verletzt? Das hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt, sprich: es ist eine Ermessensfrage.
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Foto(s): Marcus Brandt/ddp Stefan Simonsen/ddp
Das heißt im Klartext: Ab welchem Alter man Kinder alleine zuhause, im Garten oder auf der Straße spielen lassen kann, müssen die Eltern vom Alter und dem individuellen geistigen Entwicklungsstand des Kindes abhängig machen. Der natürliche Spieltrieb von Kindern wird bei der Beurteilung auch berücksichtigt, sagt Rudnik: Auch wenn Kinder impulsiv und unüberlegt Handeln und etwa einem Fußball, der auf die Straße rollt, nachlaufen, haben Eltern nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt. Eines ist sicher: Leicht ist es nicht, die Aufsichtspflicht zu verletzen: „In der Mehrzahl der Fälle urteilen die Unternehmen, dass der Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat“, sagt Rudnik. Das bedeutet für den Geschädigten: Er geht leer aus.
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Aufsichtspflicht verletzt?

Für Eltern kann diese Sachlage durchaus unangenehm sein. Denn oft sind es Nachbarn die geschädigt wurden oder Freunde. Das gute Verhältnis möchte man nicht aufs Spiel setzen. Die meisten gehen irrtümlich davon aus, dass die Versicherung nicht bezahlt, wenn man nicht ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat. Doch das ist genau der Trugschluss: Nur wenn man seine Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet man als Eltern und die Versicherung springt für den Schaden ein! Hat man also wirklich nicht richtig aufgepasst, sollte man das dem Versicherer auch sagen. „Die meisten beteuern bei der Schadenmeldung, dass sie die ganze Zeit geschaut haben und dass der Schaden genau dann passiert ist, als sie eine Minute weggesehen haben“, sagt Rudnik. Damit muss der Versicherer den Schaden auch nicht begleichen.

Versicherer bieten Zusatzvereinbarung an

Viele Unternehmen bieten inzwischen für solche Fälle eine Deckung an: Kinder unter sieben Jahren, sogenannte deliktunfähige Kinder, können in den Haftpflichtschutz integriert werden. Allerdings ist die Versicherungssumme bei Schäden meist beschränkt, oft auf 5.000 Euro.

Übrigens: Eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Schäden, die ein Kind über sieben Jahren vorsätzlich verursacht hat, wie etwa bei Vandalismus. Wenn also der Sprössling Wände mit Farbe beschmiert oder Fensterscheiben einschmeißt, haftet das Kind selbst, soweit nachgewiesen werden kann, dass er den Schaden mit Absicht verursacht hat und er die Tragweite seines Handelns einschätzen konnte.
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