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01.10.2010 15:30

Kinder und Versicherungen

Wenn auf dem Schulweg etwas passiert

von
Versicherung
Für Erstklässler ist der Weg zur Schule oft eine echte Herausforderung. Wer haftet eigentlich, wenn sich Kinder auf dem Schulweg verletzen oder sie selbst Unfallverursacher sind?
Schulkinder sind auf dem Weg in die Schule und von dort zurück über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dieser Schutz deckt die Krankheits-, Arzt- sowie Krankenhauskosten ab. Dabei ist es einerlei, ob das Kind mit dem Fahrrad, Skateboard, Roller oder auf Rollschuhen zur Schule fährt. Auch der Schulweg zu Fuß, mit dem öffentlichen Bus oder Auto ist eingeschlossen. Fährt das Kind allerdings mit dem Schulbus in die Schule, haftet der private Busunternehmer für Unfälle.

Allerdings ist der gesetzliche Schutz lückenhaft. Versichert ist nämlich nur der direkte Schulweg. Sollte das Kind noch jemanden besuchen oder einen Umweg gehen, um sich etwas am Kiosk zu kaufen, ist es streng genommen nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings gibt es bereits Gerichtsurteile, mit diesem Grundsatz großzügiger umzugehen: Je nach Alter sei einem Kind eine gewisse Unreife zuzugestehen, so urteilte das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 2 U 29/06 R).
Wer braucht welchen Versicherungsschutz?
Egal ob Risikovorsorge, Hausrat oder Freizeit: Mit unseren neuen Versicherungsvergleichen finden Sie die persönlich richtige Absicherung - günstig und schnell.
Eltern sollten wissen, dass die gesetzliche Unfallversicherung im Falle einer Invalidität erst ab einer Einschränkung von 20 Prozent leistet. Wem dieser Schutz nicht ausreicht, der kann zusätzlich eine private Unfallpolice für Kinder abschließen. Sie leistet bereits ab einem Prozent Invalidität und gilt für alle Unfälle, die sich im Verkehr, im Haushalt und Garten, bei Spiel und Sport ereignen. In unseren Versicherungsvergleichen finden Sie günstige Unfallversicherungs-Policen.

Aufsichtspflicht auf dem Schulweg

Eltern sind übrigens während des Schulweges nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Das heißt nicht, dass sie ihr Kind täglich zur Schule begleiten müssen. Die Aufsichtspflicht gilt als erfüllt, wenn ein sechsjähriges Kind begleitet wurde und auf die Gefahren aufmerksam gemacht wurde, bevor es seinen Schulweg alleine zurücklegt.
Übrigens: Auch in der Schule während des Unterrichts greift der gesetzliche Unfallschutz: Sollte sich das Kind also im Sportunterricht einen komplizierten Knöchelbruch zuziehen, der langfristige Schäden hinterlässt, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten der Behandlung und der Reha-Maßnahme sowie eventueller Rentenansprüche auf. Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch bei Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten oder Wandertagen. Allerdings greift er nicht bei Veranstaltungen, die die Schüler selbst, also privat, im Rahmen des Klassenverbandes organisieren, z.B. eine interne Abschlussfeier.

Kind als Unfallverursacher

Sollte ein Kind selbst Unfallverursacher sein und dabei ein Fahrzeug beschädigen, muss es nicht für den Schaden aufkommen, solange es noch keine zehn Jahre alt ist. Bis zu diesem Alter können Kinder im Straßenverkehr nicht haftbar gemacht werden. Auch die Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen, vorausgesetzt, sie haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres können Kinder aber durchaus haftbar gemacht werden. Die Eltern müssen dann für sie als gesetzliche Vertreter für den Schaden aufkommen Eine private Haftpflichtversicherung der Eltern, die für die ganze Familie gilt, ist deshalb unerlässlich.
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