Verhandelt wurde über den Fall eines heute 65-jährigen Mannes, der nach einer Prostatakrebsoperation unter erektiler Dysfunktion litt. Sein Arzt verschrieb ihm daraufhin Viridal – ein Medikament, das Patienten per Spritze selbst injizieren. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme dieser Kosten ab – und bekam vom LSG (wie auch von der Vorinstanz) recht.
Aufgrund der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass sogenannte Lifestyle-Arzneimittel seit 2004 von der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien. Zu solchen Medikamenten, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, gehöre auch Viridal. Dieser Leistungsausschluss verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Aufgrund der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung könne er Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausnehmen.