Gesetzlich versicherte Selbstständige können eigentlich nur hoffen, nicht ernsthaft und für längere Zeit krank zu werden, denn mit einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers können sie nicht rechnen. Bei Selbstständigen, die nicht zwangsläufig das Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert haben, ist die Verdienstausfallversicherung bis zur Höhe des Nettoeinkommens mit gestaffelten Karenzzeiten (z.B. ab dem 8., 15., 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit) möglich. Bei Selbstständigen und Freiberuflern gibt es für das Nettoeinkommen verschiedene Definitionen – wie zum Beispiel 75 Prozent des Umsatzes oder der Bruttoeinnahmen minus zu zahlender Steuer minus zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge gleich Nettoeinkommen, aber auch weiter gefasste Formulierungen sind möglich.
Aber auch für Arbeitnehmer, die in der Regel in den ersten sechs Wochen einer Krankheit ihren Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt bekommen und anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse kassieren, kann eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll sein. Denn mit Lohnfortzahlung und Krankengeld wird nur ein Teil des Einkommensausfalls abgedeckt.
Krankentagegeld bis 100 Prozent des Nettoeinkommens
Arbeitnehmer können ein Krankentagegeld bis zur Höhe von 100 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung versichern oder anderweitige Krankengeld- bzw. Krankentagegeldansprüche, z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zur Höhe von 100 Prozent des Nettoeinkommens aufstocken. Ein höherer Versicherungsabschluss als 100 Prozent des Nettoeinkommens - auch in Kombination bei mehreren Versicherungsanbietern - ist allerdings verboten, um Missbrauch vorzubeugen.
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In der privaten Krankentagegeldversicherung besteht dabei grundsätzlich keine Zahlungshöchstdauer für das Krankentagegeld. In der Regel ist die Leistungsdauer der Krankentagegeldtarife unbegrenzt, solange (vollständige) Arbeitsunfähigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden dagegen die Krankentagegeldzahlungen an den Versicherten eingestellt, wenn dieser innerhalb von drei Jahren länger als 78 Wochen (inklusive sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern) wegen ein und derselben Krankheit arbeitsunfähig ist (Paragraf 48 SGB V).
Versicherer müssen einem kranken Arbeitnehmer mit Krankentagegeldversicherung allerdings auch dann das vereinbarte Tagegeld zahlen, wenn er seinen Job durch Kündigung verliert. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 219/06). Die Richter kippten damit eine Klausel, nach der Arbeitnehmer in einem festen, bezahlten Arbeitsverhältnis stehen müssen, um Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung zu erhalten.
Die Zahlungspflicht ende allerdings, wenn der Arbeitnehmer kein neues Arbeitsverhältnis eingehen wolle oder klar sei, dass seine Arbeitssuche erfolglos bleiben werde. Beweisen müsse das aber der Versicherer.