Zahnersatz und Kieferorthopädie erfordert vorherige Zustimmung
Für
ambulante Behandlungen im Ausland benötigt man daher in Deutschland – ganz europarechtskonform – in der Regel nicht die vorherige Zustimmung der Krankenkasse. Ausnahmen gelten dabei für Zahnersatz oder bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier muss das „Ja“ der Krankenkasse eingeholt werden – genau wie bei allen stationären Behandlungen.
Doch auch wenn die Kasse nicht vorher gefragt werden muss, rät Hombrecher gesetzlich Versicherten: „Lassen Sie sich genau von ihrer Kasse informieren, worauf bei
Auslandsbehandlungen zu achten ist, damit es nachher keine bösen Überraschungen gibt.“ Solche Überraschungen können beispielsweise darin bestehen, dass die Rechnungen der ausländischen Ärzte bei den deutschen Kassen nicht anerkannt werden, etwa weil sie unvollständig sind. Wenn beispielsweise ein britischer Zahnarzt die Einsetzung von drei Kronen berechnet und auf der Rechnung noch nicht einmal steht, um welche Zähne es ging, dann entspricht das nicht den Anforderungen, die Heil- und Kostenpläne in Deutschland erfüllen müssen.
Tipp: „Informieren Sie sich genau, wie die Auslands-Rechnung aussehen muss“, so Hombrecher. Im Notfall kann man dies auch bei der telefonischen Hotline seiner Kasse erfragen.
Geklärt werden sollte vorab auch, ob die Leistung, die man im Ausland in Anspruch nehmen will, überhaupt im Leistungskatalog der deutschen Krankenversicherung enthalten ist. „Andernfalls können wir auch nichts zahlen“, so die TK-Expertin.
Wichtig: Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur so viel, wie sie auch in Deutschland für eine Behandlung gezahlt hätten. Und davon gibt es dann noch einen Abschlag für Verwaltungskosten.