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16.11.2011 13:53

Krankenversicherung

Ambulante Behandlung in der EU uneingeschränkt möglich

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Gesetzlich versicherte EU-Bürger können sich in allen EU-Ländern ambulant medizinisch behandelt lassen. Wer will, kann auch gezielt zu einer Behandlung ins EU-Ausland fahren, so der Europäische Gerichtshof. Dennoch gibt es bei Auslandsbehandlungen Fallstricke.
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Wer sich im EU-Ausland ambulant behandeln lassen möchte, muss seine Krankenkasse noch nicht einmal um Erlaubnis fragen
Der EuGH hat in seiner Entscheidung (Az.: C-255/09 vom 27. Oktober 2011) das Verhalten der portugiesischen gesetzlichen Krankenversicherung aufs Korn genommen. Diese hatte die Kostenübernahme im Ausland von einer „dreifachen vorherigen Genehmigung“ abhängig gemacht – und so auf bürokratischem Weg letztlich Auslandsbehandlungen verhindert.

Das verstößt gegen das bei den europäischen Richtern heilige Prinzip des „freien Dienstleistungsverkehrs“ – und ist damit europarechtswidrig. Der EuGH befand: Wer sich im EU-Ausland ambulant behandeln lassen möchte, muss seine Krankenkasse noch nicht einmal um Erlaubnis fragen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Behandlung den Einsatz kostspieliger medizinischer Großgeräte (etwa Kernspintomografiegeräte oder Magnetresonanzspektrometer) erfordert.
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Bürokratische Hindernisse, die denen aus Portugal entsprechen, gibt es in Deutschland nicht. Michaela Hombrecher von der Techniker Krankenkasse (TK) erklärt: „Unseren Versicherten raten wir zwar nicht zu einer Auslandsbehandlung, aber wir bemühen uns, die bürokratischen Hemmnisse vor einer solchen Behandlung so niedrig wie möglich zu hängen.“
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Zahnersatz und Kieferorthopädie erfordert vorherige Zustimmung

Für ambulante Behandlungen im Ausland benötigt man daher in Deutschland – ganz europarechtskonform – in der Regel nicht die vorherige Zustimmung der Krankenkasse. Ausnahmen gelten dabei für Zahnersatz oder bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier muss das „Ja“ der Krankenkasse eingeholt werden – genau wie bei allen stationären Behandlungen.

Doch auch wenn die Kasse nicht vorher gefragt werden muss, rät Hombrecher gesetzlich Versicherten: „Lassen Sie sich genau von ihrer Kasse informieren, worauf bei Auslandsbehandlungen zu achten ist, damit es nachher keine bösen Überraschungen gibt.“ Solche Überraschungen können beispielsweise darin bestehen, dass die Rechnungen der ausländischen Ärzte bei den deutschen Kassen nicht anerkannt werden, etwa weil sie unvollständig sind. Wenn beispielsweise ein britischer Zahnarzt die Einsetzung von drei Kronen berechnet und auf der Rechnung noch nicht einmal steht, um welche Zähne es ging, dann entspricht das nicht den Anforderungen, die Heil- und Kostenpläne in Deutschland erfüllen müssen.

Tipp: „Informieren Sie sich genau, wie die Auslands-Rechnung aussehen muss“, so Hombrecher. Im Notfall kann man dies auch bei der telefonischen Hotline seiner Kasse erfragen.

Geklärt werden sollte vorab auch, ob die Leistung, die man im Ausland in Anspruch nehmen will, überhaupt im Leistungskatalog der deutschen Krankenversicherung enthalten ist. „Andernfalls können wir auch nichts zahlen“, so die TK-Expertin.

Wichtig: Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur so viel, wie sie auch in Deutschland für eine Behandlung gezahlt hätten. Und davon gibt es dann noch einen Abschlag für Verwaltungskosten.
Leserkommentare
17.11.2011 02:57 Uhr - von G. Wieland
Ausland und Regelleistung
für 14,60 bekommt man im europäischen Ausland keine Behandlung beim Hautarzt - nicht mal wenn die Versicherung auf die Verwaltungspauschale verzichtet. ROTFL
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