Patienten müssen damit nicht mehr in Vorkasse treten. Voraussetzung ist, dass die Karte auf der Rückseite den Aufdruck „EHIC“ trägt, was für Europäische Krankenversicherungskarte steht. Dies gilt als Nachweis, dass der Urlauber in Deutschland versichert ist. Die Vorlage eines Auslandskrankenscheins ist demnach nicht mehr notwendig.
Versicherungskarte mit EHIC-Aufdruck
Grundsätzlich ist das Kassenmitglied in allen EWR-Staaten versichert. Wer krank wird, kann sich behandeln lassen, abgerechnet wird über die Chipkarte direkt mit der deutschen Krankenkasse. Mit einigen Ländern, die nicht EU-Mitglieder sind, gibt es Sozialversicherungsabkommen, für die dieselbe Regelung gilt. Dazu gehören neben Kroatien auch Bulgarien, Norwegen, die Schweiz und der griechische Teil Zyperns. Je nach Recht des Reiselandes erhält der Versicherte alle medizinisch erforderlichen Leistungen, die unmittelbar notwendig sind und nicht bis zu einer Rückkehr nach Deutschland warten können. Besitzt die Versicherungskarte keinen EHIC-Aufdruck auf der Rückseite, muss man sich vor Abreise einen Auslandskrankenschein bei seiner Krankenkasse besorgen.
Wissen sollte man, dass nur das an Behandlung bezahlt wird, was der Krankenversicherungsschutz des jeweiligen Landes an Leistung vorsieht. Der Standard im Vergleich zu Deutschland kann hier wesentlich geringer ausfallen. Zudem sind nicht alle Ärzte oder Krankenhäuser bereit, per Chipkarte abzurechnen. Sie stellen die Behandlung privat in Rechnung. Diese kann man zwar nach der Rückkehr bei seiner Krankenkasse einreichen. Möglicherweise bleibt der Patient aber auf Mehrkosten sitzen.
Deshalb ist eine Auslandsreisekrankenversicherung auch für EU-Länder ratsam. Sie garantiert die Kostenübernahme der Behandlungen im Ausland sowie einen medizinisch notwendigen Rücktransport ins Heimatland. Dieser ist über die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht gedeckt. Auch für landesübliche Zuzahlungen beim Arzt oder in der Apotheke kommt die Krankenkasse nicht auf, wohl aber eine private Auslandskrankenpolice.
Was außerhalb der EU gilt
Außerhalb von EU-Ländern oder Staaten mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelten deutsche Urlauber als Privatpatienten. Sie müssen die Behandlung grundsätzlich selbst bezahlen, sie können die Rechnung auch nachträglich nicht bei der Kasse zur Kostenerstattung einreichen. In solchen Ländern ist ein privater Schutz unerlässlich. Eine Einzelpolice gibt es ab rund sechs Euro im Jahr.