Viele Paare wünschen sich ein Kind – und bekommen keines. Dies liegt häufig auch daran, dass der Mann nicht zeugungsfähig ist. Manche Paare entscheiden sich dann für eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen. Das Landgericht Mannheim jetzt befunden: Die Kosten hierfür muss eine private Krankenkasse nicht übernehmen (Az.: 1 S 78/09). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Gesetzliche Krankenversicherung.
Konkret ging es im verhandelten Fall um ein Ehepaar, das keine Kinder bekommen konnte, weil der Ehemann – wie es das Gericht formuliert – „organbedingt steril“ ist. Das Paar entschied sich daher für eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen (medizinisch: heterologe In-Vitro-Fertilisation), was insgesamt 2.780 Euro kostete. Die private Krankenkasse lehnte es ab, diese Kosten zu tragen – und bekam vor Gericht recht.
Krankheit ja, Heilbehandlung nein
Die Unfruchtbarkeit des Mannes sei ohne Zweifel eine Krankheit. Allerdings werde diese Krankheit durch die Befruchtung mit Fremdsamen nicht geheilt. An der Unfruchtbarkeit des Mannes ändere sich hierdurch ja nichts. Somit handele es sich hier nicht um eine „Heilbehandlung“ – und deshalb sei die Kasse auch nicht in der Leistungspflicht. Von einer Heilbehandlung könne nur die Rede sein, „wenn die Spermien des Versicherten wegen minderer Beweglichkeit nicht in der Lage sind, von sich aus die Eizelle der Frau zu erreichen und deswegen im Rahmen einer medizinischen Maßnahme eingesetzt werden“.