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09.03.2009 08:00

Lebensversicherungen

Steueränderung ab 1. April

von
Lebensversicherung Steueränderung Kapitallebensversicherung Finanzportal Biallo.de
Spätestens mit Einführung der Abgeltungsteuer sind Kapitallebensversicherungen für Steuersparer etwas attraktiver geworden. Doch bei zahlreichen Varianten schiebt der Fiskus jetzt den Riegel vor.
Ab 1. April 2009 sind Lebensversicherungen, die eine zu geringe Absicherung bieten, um dadurch höhere Kapitalerträge zu erzielen, nicht mehr steuerbegünstigt. Bisher konnten Versicherte auch Lebensversicherungsverträge mit einem minimalen Versicherungsschutz abschließen – und mussten am Ende der Laufzeit nur die Hälfte der Erträge beim Finanzamt angeben.


Ab 1. April: Mindesttodesfallschutz erforderlich

Damit Lebensversicherungen von der hälftigen Besteuerung profitieren können, wird für Neuverträge ab 1. April 2009 ein Mindesttodesfallschutz verlangt (Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG, eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2009). Für alte Policen gilt allerdings auch künftig das alte Recht.

Beispiel: Wer nach bisherigem Recht beispielsweise 100.000 Euro Erträge erzielt, muss bei einem persönlichen Steuersatz von 35 Prozent nur rund 18.500 Euro ans Finanzamt zahlen. Für Policen ab April 2009 ist dann Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag fällig, also rund 26.400 Euro.

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Schon seit Anfang 2009 haben sich andere steuerliche Regelungen bei Lebensversicherungen verschärft. So sind inländische Versicherungsvermittler verpflichtet, den Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden (Paragraf 45d Abs. 3 EStG). Die Neuregelung gilt für Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden.


Ab 2010 sind inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet (Paragraf 43 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Niederlassung wird zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichtet, unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über sie abgewickelt wird oder nicht (Paragraf 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit soll ein weiteres Steuerschlupfloch geschlossen werden.

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„Versicherungsmäntel“ werden regulär besteuert

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 werden für vermögensverwaltende Versicherungsverträge sowohl die Steuerfreiheit während der Laufzeit als auch die hälftige Besteuerung am Vertragsende abgeschafft – was auch für bereits bestehende Verträge gilt (Paragraf 52 Abs. 36 Satz 10 EStG).

Bisher hatten vermögende Deutsche solche Konstruktionen, sog. Versicherungsmäntel, genutzt, um der vollen Steuerbelastung zu entgehen. So bieten Versicherungsunternehmen Versicherungsmäntel nach liechtensteinischem oder luxemburgischem Recht an (neuerdings auch Gibraltar), die die Vorteile einer Vermögensverwaltung und einer Lebensversicherung verbinden. Seit dem 1. Januar 2009 werden vermögensverwaltende Versicherungsverträge regulär besteuert. Also werden die Kapitalerträge z. B. in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen, die dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen, dem wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet und sind von ihm im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

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