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14.01.2009 08:00

Nachlassregelungen

Was geschieht im Todesfall?

Was geschieht im Todesfall?
Beim Abschluss eines privaten Vorsorgevertrages denkt man zwar ungern an den eigenen Tod, doch für Angehörige kann der Fall der Fälle existenziell sein. Vorsorgesparer sollten sich darüber informieren, welche Regelungen der Gesetzgeber vorschreibt und zugleich vereinbaren, wie im Todesfall mit dem angesparten Vermögen verfahren wird.

Nachlassregelungen bei Riester-Verträgen

  • Ableben in der Beitragsphase: Riester-Verträge gibt es in Form von Banksparplänen, Fondssparplänen und als Rentenversicherung. Stirbt ein Riester-Sparer während der Ansparphase, spielt die Vertragsform allerdings keine Rolle. Das angesparte Vermögen wird grundsätzlich an Angehörige ausgezahlt, die staatlichen Zulagen und die gewährten Steuervorteile fordert das Finanzamt zurück. Begründung: Das Förderziel – die Absicherung des Lebensstandards im Rentenalter – wurde wegen des frühen Todes nicht erreicht.

    Der Gesetzgeber erlaubt aber eine Ausnahme. Verheiratete können den Verlust der Förderung verhindern, indem der überlebende Ehepartner das angesammelte Vorsorgekapital in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlt. In diesem Fall darf er die Beiträge plus die Zulagen behalten.
  • Ableben in der Rentenphase: Tritt der Tod im Rentenalter ein, gelten für Bank- und Fondssparpläne identische Regeln: Die Riester-Ansprüche sind zwar vererbbar, staatliche Zulagen und Steuervorteile muss man aber ans Finanzamt zurückzahlen. Der Bonus für den hinterbliebenen Ehegatten gilt aber auch in diesem Fall. Er kann das Kapital in einen eigenen Riester-Vertrag überführen und behält so sämtliche Zulagen.

    Anders sieht es bei Rentenversicherungen aus. Das angesparte Kapital ist nicht vererbbar, auch nicht an den Ehegatten. Allerdings erlauben private Rentenpolicen zusätzliche Absicherungsvereinbarungen. So haben Versicherte die Möglichkeit, mittels Rentengarantiezeiten Angehörige über ihren Tod hinaus abzusichern. Die Versicherung überweist dann nach dem Ableben für eine bestimmte Zeit weiterhin Rente. Beispiel: Stirbt der Versicherte fünf Jahre nach Rentenbeginn und ist eine Garantiezeit von 15 Jahren vertraglich vereinbart, so erhalten Begünstigte noch weitere zehn Jahre lang Rente.

    Statt einer Garantiezeit kann man auch lebenslange Hinterbliebenenrente vereinbaren. Der Partner erhält dann in bestimmter Höhe weiterhin Rentenleistungen. Hoher Hinterbliebenenschutz geht jedoch zu Lasten der Rentenhöhe. Dies macht nur Sinn, wenn der Partner über keine oder nur geringe eigene Rentenansprüche verfügt. Tipp: Aufgrund der hohen Kosten ist in diesem Fall eine Kombination aus Rentenversicherung und Risikolebensversicherung zumeist die günstigere Wahl.
 

Nachlassregelungen bei Rürup-Renten

  • Ableben in der Beitragsphase: Die mit Steuervorteilen geförderte Basisrente ist grundsätzlich nicht vererbbar. Das heißt: Die eingezahlten Beiträge inklusive der Steuernachlässe fallen im Todesfall an die Versichertengemeinschaft.

  • Ableben in der Rentenphase: Hier gilt die gleiche Regelung wie in der Beitragsphase. Ohne Zusatzvereinbarungen bleibt das eingezahlte Geld bei der Versicherungsgesellschaft. Zum Schutz von Angehörigen empfehlen sich ähnlich wie bei Riester-Policen Rentengarantiezeiten oder Hinterbliebenenrente. Während erstere nur für die vereinbarte Zeitspanne fließen, werden Hinterbliebenenrenten lebenslang gezahlt. Der Partner erhält in festgelegter Höhe weiterhin Rentenleistungen. Gängig ist die Hälfte oder 60 Prozent der Ansprüche des Partners als Hinterbliebenenschutz zu vereinbaren. Positiv: Im Gegensatz zum Riester-Vertrag startet die Hinterbliebenenversorgung sofort nach dem Ableben des Versicherten, selbst wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist. Dauer und Höhe der Leistungen sind bei Vertragsbeginn festzulegen.

Nachlassregelungen für Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

  • Ableben während der Beitragsphase: Ansprüche aus Betriebsrenten können grundsätzlich nicht an Angehörige weitergegeben werden. Weder die eingezahlten Beiträge noch die Steuervergünstigungen sind vererbbar.

  • Ableben in der Rentenphase: Hier gilt die gleiche Regelung wie in der Beitragsphase. Zur Absicherung der eigenen Familie sind jedoch Verträge mit Hinterbliebenenschutz möglich. Rentenansprüche dürfen aber nur Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder ausgezahlt werden. Erwirbt der Partner eigene Rentenansprüche, ist eine Hinterbliebenenversorgung aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Grund: Ansprüche des Partners schmälern die eigenen Rentenleistungen. Sammelt der Ehepartner aber keine Rentenanwartschaften, lohnt es sich durchaus, über eine ausreichende Hinterbliebenenversorgung nachzudenken. 
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Foto: Joerg Koch / ddp ID:2289
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