Die Hauptlast von Pflegeleistungen gegenüber den Eltern tragen in der Regel die Töchter. Doch welche sozialen Sicherungen bestehen, wenn die Eltern am Auslandswohnsitz, was immer häufiger vorkommt, gepflegt werden?
Die erwachsenen Kinder, die Pflegeleistungen erbringen, stehen – nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) - während der Reise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Generell gilt: Angehörige pflegt sind bei der Pflege gesetzlich unfallversichert. Ein Unfall bei der Pflege ist also ein Arbeitsunfall. Ein Unfall auf dem Weg zu dem Ort, wo gepflegt wird oder auf dem Rückweg nach Hause gilt als Unfall auf dem Arbeitsweg, also als sogenannter Wegeunfall. Dies gilt generell für „Pflegepersonen“ im rechtlichen Sinne.
Wer gilt als Pflegeperson?
Schlägt man in Paragraph 19 des Pflegeversicherungsgesetzes nach, so findet man hier eine recht weite Definition von „Pflegepersonen“. Es sind nämlich diejenigen, „die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen“. Als Voraussetzung der Unfallversicherung wird also nicht eine Mindestdauer der Pflege verlangt – und es wird auch nicht verlangt, dass für die Betroffenen von der Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, wofür mindestens 14 Stunden Pflege pro Woche erforderlich sind.
In dem vom LSG NRW entschiedenen Fall war nach all dem klar, dass die Tochter, die ihre Eltern nach Spanien begleitet hatte, deren Pflegeperson war und damit auch bei der Pflege im Ausland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Zwar hatte die Tochter ihre Eltern im Flugzeug und auf dem Flughafen, wo der Unfall stattfand, nur begleitet und damit keine von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegetätigkeit ausgeübt. Doch sie befand sich – wie das Gericht feststellte – auf dem Rückweg von der Pflegetätigkeit nach Hause. Daher wurde der Sturz auf dem Flughafen als unfallversicherter Wegeunfall anerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: L 4 U 57/09).