Selbst wenn der günstigere Tarif einen besseren Leistungsumfang aufweise – etwa Anspruch auf Einbettzimmer statt Zweibettzimmer – „kann der Versicherte verlangen, dass dieses Merkmal herausgenommen wird“, so Stephan Caspary vom Verband der privaten Krankenversicherung. Auf diese Weise – der Verzicht auf Leistungsverbesserungen - entgehe man einer neuerlichen Gesundheitsprüfung bei gleichzeitiger Beitragssenkung.
Für den Fall, dass sich der Versicherer gegen einen Tarifwechsel stellt, solle man darauf bestehen, da man hierauf einen Anspruch hat, so der Bund der Versicherten (BdV). Kommt man wider Erwarten zu keiner Einigung, kann man sich an den Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen wenden (
www.pkv-ombudsmann.de).
Wenig sinnvoll ist die Erhöhung der Selbstbeteiligung. Hier ist Vorsicht geboten: „Soll der Selbstbehalt später wieder reduziert werden, wäre das mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden“, so BdV-Vorstand Lilo Blunck. „Die könnte erhebliche Nachteile wie Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge mit sich bringen.“