Auf einst in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattungen in der privaten Krankenversicherung ist kein Verlass. Die Unternehmen können die Auszahlung auch kurzfristig streichen. „Das kann jedes Unternehmen individuell handhaben“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Hamburg.
Es gibt nur eine verschwindend geringe Anzahl an Unternehmen, die eine Beitragsrückerstattung, die in manchen Tarifen anfällt, wenn der Versicherungsnehmer keine Arztleistung im abgelaufenen Jahr in Anspruch genommen hat, vertraglich garantiert. Die meisten gewähren eine „erfolgsabhängige“ Beitragsrückzahlung, sprich: Wenn das Unternehmen Überschüsse erwirtschaftet hat, kann es die Versicherten daran beteiligen. Verpflichtet ist es dazu jedoch nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Krankenversicherers. Meist bestimmt die Vorstandschaft jährlich neu, wofür das Geld verwendet wird. Eine gesetzliche Regelung, was die Beitragsrückerstattung angeht, gibt es auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht.
Dem Versicherer steht es frei, die erwirtschafteten Überschüsse kurzfristig für andere Zwecke einzusetzen, beispielsweise um das allgemeine Beitragsniveau niedriger zu halten, bzw. zu limitieren.
Rückerstattung ist kein Auswahlkriterium
Das Fazit für Verbraucher: „Eine Beitragsrückerstattung sollte nie ein Entscheidungskriterium sein für eine Krankenversicherung. Von solchen Versprechen sollte man sich nicht blenden lassen“, sagt Rudnik. Wenn es zu einer Auszahlung kommt, sei das lediglich als „nettes Beibrot“ zu betrachten. Verlassen kann man sich darauf nicht. Leider, denn die Rückerstattungen können ganz erheblich sein: Manche Unternehmen gewähren bereits nach einem Jahr Leistungsfreiheit einen Monatsbeitrag zurück, andere erstatten bis zu sechs Monatsbeiträgen. „Das Krankentagegeld ist aber von einer Erstattung immer ausgenommen“, sagt Rudnik.
Die Regelungen rund um die Beitragsfreiheit kann der Versicherte in seinen jeweiligen Tarifbestimmungen nachlesen. In der Regel werden Beiträge auch dann zurückgezahlt, wenn man nur wegen üblicher Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen beim Arzt war.
Fühlt sich ein Versicherungsnehmer unrechtmäßig behandelt, kann er sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden. Allerdings muss man hier oft Geduld mitbringen, was die Bearbeitungszeit angeht. Zwei bis drei Monate ind üblich. Allerdings prüft die Bafin lediglich, ob ein Versicherer gegen geltendes Gesetz verstoßen hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Bafin auch nicht einschreiten. Auch der Ombudsmann für die private Krankenversicherung ist nicht immer hilfreich. Denn er kann nicht verbindlich entscheiden, lediglich rechtlich beraten, sagt Rudnik. Da bleibt einem nur: Sich selbst einen Fachanwalt zu nehmen, der auf Versicherungsrecht spezialisiert ist. Vorher lohnt es sich aber, sich an eine Verbraucherinitiative zu wenden: Der Bund der Versicherten oder die Verbraucherzentralen können eine preiswertere Einschätzung geben, wie groß die Aussichten auf Erfolg sind.