Entgeltumwandlung
Wer in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, unterschreitet womöglich auch die kritische Grenze. 2012 können Arbeitnehmer jeweils bis zu 224 Euro ihres laufenden Bruttomonatseinkommens (2.688 Euro im ganzen Jahr) beitragsfrei und damit Entgelt mindernd über eine Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge abzweigen. So sorgen sie gleichzeitig fürs Alter vor und senken ihre sozialbeitragspflichtigen Einkünfte. Falls dies noch nicht ausreicht, um wieder in der GKV versicherungspflichtig zu werden, können weitere Einkommensbestandteile auf einem Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto „geparkt“ werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fallen dann erst an, wenn die angesparten Rücklagen genutzt werden – etwa für eine längere Auszeit vom Job oder für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
Arbeitslosigkeit
Wer seinen Job verliert und die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) I bezieht, wird (wieder) in einer gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig. Findet er dann einen neuen Job mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so bleibt er weiterhin versicherungspflichtig. Verdient er mehr, so kann er sich eventuell freiwillig gesetzlich versichern - allerdings nur wenn er unmittelbar zuvor zwölf Monate gesetzlich versichert war. Alternativ dazu reicht es auch aus, wenn er in den letzten fünf Jahren 24 Monate gesetzlich krankenversichert war. Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so besteht für die Betroffenen nach der Rechtsauslegung des Bundesversicherungsamts die Verpflichtung, sich privat krankenzuversichern.
Keine Rückkehr für Ältere
Diese Rückkehr-Möglichkeiten gelten nur für Arbeitnehmer unter 55 Jahren. Langjährig privat versicherten Arbeitnehmern, die 55 oder älter sind, ist dagegen die Rückkehr in die GKV in der Regel versperrt – auch wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet oder sie ALG I beziehen.
Keine Rückkehr über ALG II
Seit Anfang 2009 bleiben diejenigen, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat versichert waren, dies auch als Hartz-IV-Bezieher. Damit wurde vor allem
Selbstständigen die Rückkehr in die GKV versperrt.