2. Tarif wechseln: „Man kann bei seinem Versicherer in einen jüngeren, günstigeren Tarif wechseln“, rät Rudnik. Nach seinen Angaben findet sich die gesetzliche Grundlage dafür in Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser Wechsel ist meist unproblematisch, wenn der neue Tarif gleiche oder etwas schlechtere Leistungen bietet. Beinhaltet der neue Tarif allerdings bessere Leistungen, kann das beispielsweise zu einem Risikozuschlag führen. Auch die Rückkehr in einen Tarif mit besseren Konditionen ist in der Regel schwer. Der Versicherer darf dann erneut die Gesundheit des Versicherten prüfen.
3. Wechsel in Standardtarif: Eine Kostenbremse, allerdings nur für ältere Versicherte, ist der Wechsel in den Standardtarif für Rentner, für andere der Basistarif. Allerdings, so Rudnik: „Die Leistungen sind nicht mehr besser als in der gesetzlichen Krankenversicherung“.
Nach Beobachtungen von Verbraucherschützern gibt es allerdings immer wieder Fälle, in denen die Versicherer einen Wechsel hartnäckig blockieren. Der BdV rät dann, mit dem zuständigen Ombudsmann Kontakt aufzunehmen (Postfach 060222, 10052 Berlin, Telefon 01802-550444, im Internet
www.pkv-ombudsmann.de)
Gute Nachricht für Privatversicherte: Das Finanzamt erkennt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die medizinische Grundversorgung entfallen, ab 2010 komplett als Sonderausgaben an – allerdings nur die Beiträge und nicht die aus eigener Tasche gezahlten Leistungen. Ein höherer Selbstbehalt bringt bei der Steuererklärung also keine Vorteile.