Es passiert gar nicht selten, dass Patienten erst mit erheblicher Verspätung eine Arztrechnung erhalten. „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch gilt für Rechnungen üblicherweise eine Verjährungsfrist von drei Jahren“, sagt Holstein. Diese Frist beginnt allerdings erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch – die Rechnung – entstanden ist. Für den Patienten kann das bitter sein. Denn ein eventueller
Selbstbehalt, den der versicherte Tarif vorsieht, wird dann zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem man möglicherweise gar nicht mehr damit rechnet. Übrigens: Die Versicherung muss auch die alte Arztrechnung noch erstatten. „Denn es liegt nicht in der Verantwortung des Patienten, wenn die Rechnung mit Verspätung kommt“, sagt Holstein.