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02.01.2011 00:00

Rentenzahlung oder Kapitalabfindung

Auszahlungsvarianten bei der Privatrente optimal nutzen

von
Bei einer privaten Rentenversicherung zahlt man während des Erwerbslebens laufende Beiträge - und erhält daraus eine lebenslange private Rente zum gewünschten Rentenbeginn. Wer also eine solche private Rentenversicherung für seine Altersvorsorge nutzen möchte, sollte auf größtmögliche Flexibilität achten. Und man sollte einen Versicherungsvertrag wählen, der bei Rentenbeginn die Wahl zwischen einer monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalabfindung erlaubt.
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Wie gestalte ich meine Private Rentenversicherung am geschicktesten?
Immer mehr Versicherer bieten diese Option an, wie unser neuer Vergleichsrechner zur Privaten Rentenversicherung zeigt. Je nach individueller Lebenssituation kann der Versicherte dann kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand entscheiden, welche Variante für ihn die bessere ist. Hätte sich beispielsweise der Gesundheitszustand auf Grund einer schweren Krankheit vor Rentenbeginn deutlich verschlechtert, könnte die Auszahlung einer großen Summe sinnvoller sein, um so mit seinem Geld seine letzten Jahre noch optimal zu gestalten. Auch wenn noch eine größere Ausgabe geplant ist oder Geld anderweitig investiert werden soll, ist das Kapitalwahlrecht vorteilhaft.
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Zwei wichtige Regeln beachten

Um bei einer Kapitalauszahlung zusätzlich noch von einem Steuerprivileg zu profitieren, empfehlen die Experten der Stiftung Warentest zwei Regeln zu beachten: Der Versicherungsvertrag muss mindestens zwölf Jahre laufen und das Geld darf erst nach dem 60. Lebensjahr fließen. In diesem Fall gilt steuerlich das sogenannte Halbeinkünfteverfahren, das heißt, nur die Hälfte der Gewinne ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Hier wirkt noch ein weiterer Vorteil, denn im Ruhestand ist in der Regel der Steuersatz niedriger als während der aktiven Berufszeit.
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Beispiel: Es wurden über die Laufzeit insgesamt 65.000 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt, die Auszahlung beträgt 100.000 Euro. Der Gewinn liegt folglich bei 35.000 Euro, zu versteuern wären davon 50 Prozent, also 17.500 Euro. Angenommen der persönliche Steuersatz im Rentenalter läge nur bei 20 Prozent, so wären lediglich 3.500 Euro an Steuern fällig.

Werden die beiden Vertragsbedingungen nicht eingehalten, so muss der gesamte Wertzuwachs mit dem Finanzamt geteilt werden. Als Erträge gelten immer jeweils die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Beiträge und der späteren Kapitalauszahlung.
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