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15.03.2011 09:41

Rechtschutzversicherungen

Anleger oft ohne Schutz

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Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Auswirkungen auf private Anleger mehren sich die gerichtlichen Verfahren gegen Finanzberater, Kapitalanlageunternehmen und Finanzinstitute. Aber Rechtsschutzversicherer wollen die Deckungszusage nur selten übernehmen.
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Geschädigten Geldanlegern bietet ihre Rechtschutzversicherung in vielen Fällen keinen Schutz
Geschädigten Geldanlegern wird von Rechtsschutzversicherungen oft die Deckung versagt. „Der BdV hat die Erfahrung gemacht, dass es immer wieder zu Problemen im Schadensfall kommt, wenn ein Verbraucher zum Beispiel als geschädigter Aktionär Deckungsschutz bei einer Versicherung einfordert“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Nach BdV-Beobachtungen begründen Versicherer die Ablehnung mit dem Ausschluss für sogenannte Spekulationsgeschäfte bzw. aus dem Recht der Handelsgesellschaften in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingen und mangelnden Erfolgschancen.

Allerdings hat sich zwischenzeitlich die aktuelle Rechtsprechung mit der fast schon grundsätzlichen Ablehnung von Deckungszusagen beschäftigt und durch mehrere Entscheidungen von verschiedenen Gerichten wurden die Rechte von Versicherten gestärkt. Dabei ging es speziell um die Frage, welche Fälle nicht unter den Terminus “Termin- und Spekulationsgeschäfte” fallen. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei Vermögensanlagen, wie Rentenversicherungen, Genussscheine, Aktien und entsprechende Fonds nicht um die in Paragraf 3 Absatz 2 f der Versicherungsbedingungen (ARB 94) ausgeschlossenen Termin- und Spekulationsgeschäfte.

Gründe für den Risikoausschluss

Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungsschutz bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen - wie beispielsweise beim Wetten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden.
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Foto(s): Oliver Stratmann/ddp Falko Matte/Fotolia.com
Der Ombudsmann für Versicherungen und der Bundesgerichtshof hatten sich schon für die Kostenübernahme für Schadensersatzklagen von Aktionären gegen börsennotierte Unternehmen ausgesprochen. Daraufhin hatten viele Versicherer in neuen Bedingungen (ARB 2000) explizit Streitigkeiten rund um den Aktienkauf für Aktionärsklagen vom Schutz für Neukunden ausgenommen. BdV-Beraterin Boss: „Es kommt also tatsächlich darauf an, welche Versicherungsbedingungen man vereinbart.“

Sie warnt: „Vor einer vom Versicherungsvertreter angeratenen Umstellung der Bedingungen von den ARB 75 auf die ARB 2000 sollte sich jeder Verbraucher des neuen Ausschlusses bewusst sein. Und auch bei einem Neuabschluss sollte man auf die Formulierung des Ausschlusses achten.“
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