Geschädigten Geldanlegern wird von
Rechtsschutzversicherungen oft die Deckung versagt. „Der BdV hat die Erfahrung gemacht, dass es immer wieder zu Problemen im Schadensfall kommt, wenn ein Verbraucher zum Beispiel als geschädigter Aktionär Deckungsschutz bei einer Versicherung einfordert“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Nach BdV-Beobachtungen begründen Versicherer die Ablehnung mit dem Ausschluss für sogenannte Spekulationsgeschäfte bzw. aus dem Recht der Handelsgesellschaften in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingen und mangelnden Erfolgschancen.
Allerdings hat sich zwischenzeitlich die aktuelle Rechtsprechung mit der fast schon grundsätzlichen Ablehnung von Deckungszusagen beschäftigt und durch mehrere Entscheidungen von verschiedenen Gerichten wurden die
Rechte von Versicherten gestärkt. Dabei ging es speziell um die Frage, welche Fälle nicht unter den Terminus “Termin- und Spekulationsgeschäfte” fallen. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei Vermögensanlagen, wie Rentenversicherungen, Genussscheine, Aktien und entsprechende Fonds nicht um die in Paragraf 3 Absatz 2 f der Versicherungsbedingungen (ARB 94) ausgeschlossenen Termin- und Spekulationsgeschäfte.
Gründe für den Risikoausschluss
Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungsschutz bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen - wie beispielsweise beim Wetten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden.