Späterer Rentenstart bei privater Altersvorsorge
Parallel zur gesetzlichen Rente hat sich auch bei Privatrenten der Rentenbeginn verschoben. Allerdings geschieht dies nicht schrittweise, sondern auf einen Schlag: Neu abgeschlossene Riester- und Rürup-Verträge dürfen nun als frühesten Auszahlungstermin das 62. Lebensjahr vorsehen. Bislang lag die Grenze bei 60 Jahren. Das gleiche gilt für private Lebens- und Rentenversicherungen. Beginnen die Auszahlungen aus diesen Verträgen von dem 62. Lebensjahr, entfallen mögliche Zulagen und Steuervorteile.
Sockelbeitrag Riester-Rente
Ab 2012 müssen nicht nur unmittelbar geförderte
Riester-Sparer, sondern auch mittelbar geförderte einen Sockelbetrag von 60 Euro in ihren Vorsorgevertrag einzahlen, andernfalls entfallen Zulagen und Steuervorteile. Beitragsfreie Riester-Verträge für mittelbar Zulagenberechtigte (Ehegattenverträge), auf die lediglich die staatlichen Riester-Zulagen fließen, sind künftig nicht mehr möglich. Die Beitragsfreiheit wird abgeschafft, um künftig Minderzahlungen und daraus resultierende Rückforderungen der staatlichen Riester-Gelder auszuschließen. Der Sonderausgabenabzug des Sockelbeitrags erfolgt durch den unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, sofern dieser den Höchstbetrag von 2.100 Euro nicht ausgeschöpft hat. Ein eigener Sonderausgabenabzug steht dem mittelbar Begünstigten nicht zu.