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17.12.2010 16:29

Rentenversicherung

Späte Liebe nicht automatisch Versorgungsehe

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Totkrank sein - und dann an das Wohl und Wehe des Partners denken, das ist aller Ehren wert. Mitunter werden dann langjährige Partnerschaften zu Ehen gemacht, um dem Lebensgefährten eine Hinterbliebenenrente zu sichern. Das sollte allerdings nicht zu spät geschehen, sonst spielt die Rentenversicherung dabei nicht mit. Allerdings: Allzu kleinlich sollte die gesetzliche Rentenkasse nicht sein, befand das Bundessozialgericht. Es gehe schließlich auch um die Liebe ...
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„Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat“. Diese Regel stellt der seit Anfang 2002 geltende Paragraf 46 Abs. 2a des Sechsten Sozialgesetzbuchs auf. Doch diese Regel wird sogleich eingeschränkt: „[...] es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen“.

Das BSG beschäftigte sich nun erstmals mit der Neuregelung und befand: Grundsätzlich sei die gesetzliche Verschärfung der Voraussetzung der Hinterbliebenenrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings müsste der Rentenversicherungsträger die Motive der Eheschließung ergründen.
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In dem konkret entschiedenen Fall hatte sich ein Paar 1973 zunächst scheiden lassen, dann im Mai 2003 – kurz nach einer Krebsdiagnose beim Mann – aber wieder geheiratet. Acht Monate später starb der Ehemann. Die Rentenkasse unterstellte eine Versorgungsehe. Die Frau habe nur eine karge eigene Rente in Höhe von 286,25 Euro bezogen, ihr Ehemann dagegen im Sterbemonat 1.848 Euro – mit entsprechenden Konsequenzen für die Hinterbliebenenrente. Dass bei der Eheschließung Versorgungsgedanken eine Rolle spielten, liege auf der Hand.
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Rentenversicherung lehnte Witwenrente ab

Die Rentenversicherung lehnte daher den Antrag auf eine Witwenrente ab. Der Fall ging daraufhin – mit ganz unterschiedlichen Urteilen – durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das angerufene Sozialgericht gab der Witwe Recht, die argumentierte, dass die Eheschließung aus beiderseitiger Liebe erfolgt sei. Sie habe deshalb ihren Mann pflegen wollen. Er habe sich aber nicht vorstellen können, mit ihr ohne Trauschein zusammenzuleben. Das LSG NRW meinte dagegen, es könne nicht Aufgabe der Leistungsträger und der Gerichte sein, in die Intimsphäre eingreifende Erwägungen anzustellen. Auf subjektive Vorstellungen der Beteiligten und deren Erwägungen bei der Eheschließung komme es nicht an. Das Gericht gab deshalb der Rentenversicherung recht.

Das BSG meinte nun, anders als vom LSG entschieden komme es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten an, also auch solche (höchst-)persönlicher, subjektiver Art (also auf die „Liebe“ als Ehemotiv). Das BSG stellte sich damit klar auf die Seite der Witwe (Az: B 13 R 55/08 R).
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