Rentenversicherung lehnte Witwenrente ab
Die
Rentenversicherung lehnte daher den Antrag auf eine Witwenrente ab. Der Fall ging daraufhin – mit ganz unterschiedlichen Urteilen – durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das angerufene Sozialgericht gab der Witwe Recht, die argumentierte, dass die Eheschließung aus beiderseitiger Liebe erfolgt sei. Sie habe deshalb ihren Mann pflegen wollen. Er habe sich aber nicht vorstellen können, mit ihr ohne Trauschein zusammenzuleben. Das LSG NRW meinte dagegen, es könne nicht Aufgabe der Leistungsträger und der Gerichte sein, in die Intimsphäre eingreifende Erwägungen anzustellen. Auf subjektive Vorstellungen der Beteiligten und deren Erwägungen bei der Eheschließung komme es nicht an. Das Gericht gab deshalb der Rentenversicherung recht.
Das BSG meinte nun, anders als vom LSG entschieden komme es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten an, also auch solche (höchst-)persönlicher, subjektiver Art (also auf die „Liebe“ als Ehemotiv). Das BSG stellte sich damit klar auf die Seite der Witwe (Az: B 13 R 55/08 R).