2002 startete die Riester-Rente. Ältere Sparer, die damals eingestiegen sind, können sich bald über erste Zahlungen aus ihrem Riester-Vertrag freuen. Die neue Zusatz-Rente fließt allerdings nicht brutto für netto, weil Riester-Renten der vollen Besteuerung unterliegen.
Riester-Verträge verwöhnen Vorsorgesparer mit üppigen Fördermitteln während der Einzahlphase. Grundzulage (154 Euro pro Jahr) plus Kinderprämie (185 Euro pro Jahr und Kind, ab 2008 geborene erhalten 300 Euro) summieren sich im Lauf der Jahre zu Tausenden von Euro. Können zusätzlich Steuervorteile in Form von Sonderausgaben geltend gemacht werden, steigt der Riestervorteil weiter an.
Als Gegenleistung bittet der Staat in der Auszahlphase zur Kasse. Rentenleistungen aus Riester-Verträgen fließen zu 100 Prozent in das zu versteuernde Einkommen ein. Das ist bedauerlich, weil die gezahlten Eigenbeiträge bereits aus versteuertem Einkommen stammen. Entlastung bringen lediglich die nur teilweise zu versteuernden gesetzlichen Rentenleistungen. Allerdings ist damit ab 2040 Schluss, dann unterliegen auch die staatlichen Rentenzahlungen der vollen Besteuerung. Künftige Rentner sollten den wachsenden Steueranteil ihrer Rente in ihre Vorsorgeplanung einbeziehen.
Angenommen ein Ruheständler bezieht 18.000 Euro pro Jahr an gesetzlicher Rente und 6.000 Euro Riester-Rente. Geht der Rentner 2012 in den Ruhestand, so muss er laut Alterseinkünftegesetz 64 Prozent seiner gesetzlichen Rentenbezüge der Besteuerung unterwerfen. In unserem Beispiel wären dies 11.520 Euro. Die restliche gesetzliche Rentenleistung bliebe zeitlebens steuerfrei. Zu den zu versteuernden 11.520 Euro addieren sich nun die Auszahlungen aus der Riester-Rente. Da diese zu 100 Prozent der Besteuerung unterliegen, ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 17.520 Euro.
Freibeträge abziehen: Bevor der Fiskus jedoch zuschlägt, dürfen Ruheständler noch Freibeträge und verschiedene Ausgaben vom Einkommen abziehen. So verringern der Grundfreibetrag (8.004/16.008 Euro Ledige/Eheleute), die Werbungskostenpauschale (51 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) sowie absetzbare Krankenkassenbeiträge das zu versteuernde Renten-Einkommen. In unserem Beispiel bleiben etwa 7.500 Euro übrig, die versteuert werden müssen.
Mieten, Zinseinkünfte und Einnahmen aus Nebenjobs können das zu versteuernde Einkommen wieder erhöhen. Allerdings schlagen diese Einkünfte nicht in vollem Umfang auf das Einkommen durch.
Ruheständler können den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person sowie den sogenannten Altersentlastungsbetrag von ihren Nebeneinkünften abziehen. Er wird jedem Steuerpflichtigen im folgenden Kalenderjahr gewährt, nachdem er das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Nachteil: Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise abgebaut. Rentner, die 2011 64 Jahre alt geworden sind, können ab 2012 von ihren Einkünften nur noch maximal 1.368 Euro abziehen. Ältere Rentner genießen höhere Altersentlastungsbeträge von bis zu 1.900 Euro. Grund: Der Freibetrag wird in seiner Ausganghöhe lebenslang festgeschrieben.