Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die gesetzliche Rente wenig wert. Dies betrifft besonders Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II. Daher ist gerade für sie eine zusätzliche Altersvorsorge besonders wichtig. Wer seinen Job verliert und noch keinen privaten Vorsorge-Vertrag der Marke „Riester“ geschlossen hat, kann das auch als Arbeitsloser für wenig Geld noch nachholen.
Zuschüsse auch bei Arbeitslosengeld
Denn auch wer Arbeitslosengeld I oder ALG II bezieht, kann staatliche Riester- Zuschüsse erhalten. Die vollen Riester-Zulagen gibt’s allerdings nur für denjenigen, der jährlich bestimmte Mindestbeträge für seine private Altersvorsorge anspart. Dies gilt auch für Arbeitslose. Wie hoch dieser Mindestbetrag ist, hängt von der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr ab. 2011 zählen also die Einkünfte aus dem Jahr 2010.
Zulagen für Riester-Sparer
Wenn diese sich zum Beispiel auf 15.000 Euro beliefen, so liegt der Mindestsparbetrag im Jahr 2011 bei 600 Euro (vier Prozent). Diese müssen die Riester-Sparer aber nicht voll selbst aufbringen, denn der Staat zahlt erheblich zu. Riester-Sparer haben Anspruch Grund- und Kinderzulagen. Für einen Versicherten mit zwei Kindern schießt der Staat immerhin 524 Euro zu einem Riester-Vertrag zu. Für Kinder, die ab 2008 geboren werden, liegt die Zulage sogar noch um 115 Euro pro Jahr höher (300 Euro statt 185 Euro pro Kind).
Da die Zulagen im Beispielfall 524 Euro betragen, liegt der Eigenbeitrag hier nur bei ganzen 76 Euro jährlich, denn zusammen mit den Zulagen wird dann der erforderliche jährliche Sparbetrag von 600 Euro erreicht. Der jährliche Eigenbetrag muss übrigens mindestens bei 60 Euro im Jahr – also fünf Euro im Monat – ausmachen.
Riester-Ersparnisse nicht angerechnet
Für etliche Bezieher von Arbeitslosengeld II lohnt sich das „Riestern“ besonders. Indirekt übernimmt der Staat nämlich häufig für sie den Eigenbetrag zum Riester-Vertrag. Denn sie können diesen häufig von ihrem anrechenbaren Einkommen absetzen. Dies gilt beispielsweise für ALG-II-Bezieher, die die Hartz-IV-Leistung zusätzlich zu einem (niedrigen) Arbeitseinkommen erhalten. Die Einkünfte der Betroffenen werden mit dem ALG II verrechnet. Was sie also verdienen, mindert die Zahlungen des Hartz-IV-Amtes. Allerdings werden nicht ihre kompletten Einkünfte berücksichtigt. Sie können vielmehr bestimmte Freibeträge – darunter auch den von ihnen geleisteten Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente – absetzen. Und so kommt der Staat indirekt für ihren Riester-Eigenbetrag auf.
Zudem gelten Riester-Ersparnisse beim ALG II nicht als anrechenbares Vermögen. Übrigens: Sollte die Betroffenen einmal nicht in der Lage sein, die vereinbarten Riester-Zahlungen zu leisten, können sie die Sparleistung einfach stoppen und später wieder hochfahren.