Normalerweise fördert der Staat nur Arbeitnehmer mit Riester-Prämien. Selbstständige, nicht pflichtversicherte Geschäftsführer und Hausfrauen gehen leer aus. Doch es gibt Ausnahmen: So dürfen Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung eigene Riester-Sparverträge abschließen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Ehepartner als Arbeitnehmer fest angestellt ist und einen eigenen Altersvorsorgevertrag á la Riester besitzt. Der selbstständige Gatte oder die wegen der Kinder nicht berufstätige Ehefrau darf in diesem Fall über einen eigenen Riester-Vertrag ebenfalls Fördermittel beantragen.
Positiv: Der nicht unmittelbar Förderberechtigte braucht keine eigenen Mindestbeiträge zu leisten. Er bekommt die Grundförderung im Rahmen des sogenannten Zulagenvertrages umsonst. Die Kinderzulage gibt es für jede Familie aber nur einmal! Was viele nicht wissen: Der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte darf die Fördergelder des Ehegatten vom erforderlichen Mindesteigenbeitrag abziehen.
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Aktuell müssen Riester-Sparer mit eigenem Vertrag vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens als Eigenleistung in den Vertrag einzahlen, nur dann besteht Anspruch auf die volle Zulage. Wer weniger einzahlt, erhält nur anteilig Förderung. Das Besondere: Der Eigenbeitrag mindert sich um die erhaltenen Fördermittel. Beispiel: Bei einem Vorjahresbrutto von 40.000 Euro muss ein Riester-Sparer vier Prozent = 1.600 Euro in seinen Vertrag einzahlen. Minus 154 Euro Grundzulage sowie 485 Euro Kinderzulage (1 Kind 185 €, 1 Kind 300 €) verbleibt ein zu leistender Jahresbeitrag von 961 Euro. Bespart zugleich der nicht versicherungspflichtige Ehegatte im Rahmen des Zulagenvertrags einen eigenen Riester-Vertrag, so kann der sozialversicherungspflichtige Partner auch dessen Grundzulage (154 Euro) von seinem Eigenbeitrag herunterrechnen. Im Beispielfall verbleibt dem Angestellten ein Eigenbeitrag von 807 Euro. Der geforderte Eigenbeitrag mindert sich demnach um mehr als die Hälfte.
Tipp: Riester-Förderung erhalten auch freiwillig pflichtversicherte Handwerker und Künstler, die im Rahmen der Künstlersozialversicherung abgesichert sind, etwa Journalisten, Graphiker oder Musiker. Sie erhalten wie alle Riester-Sparer die jährliche Grundförderung (154 € p.a.) sowie bei eigenem Anspruch auch die Kinderförderung (185 € je Kind und Jahr bzw. 300 € für ab 2008 geborene Kinder). Zusätzlich können Riester-Sparer die Gesamteinzahlungen als Sonderausgabe bis zur Höhe von 2.100 Euro p.a. steuerlich geltend machen.