
Bei Schadensmeldungen sollten sich Versicherte sputen
Wenn Versicherungsnehmer nach Unfällen oder Einbrüchen den Schaden nicht unverzüglich an ihre Versicherung melden, kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder kürzen.
Nicht nur Versicherungen haben im Rahmen von Versicherungsverträgen Pflichten. Auch die Versicherungsnehmer müssen, so steht es in den Geschäftsbedingungen, einige Obliegenheiten übernehmen. Zwar können sich die AGB bei unterschiedlichen Verträgen aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit unterscheiden, aber generell gilt: „Grundsätzlich ist der Versicherungsfall schnell zu melden, also im allgemeinen binnen einer Woche“, sagt Hajo Köster, Berater beim Bund der Versicherten (BdV).
In den Versicherungsbedingungen ist dabei häufig davon die Rede, dass ein Schaden „unverzüglich“ zu melden ist. Aber was „unverzüglich“ konkret bedeutet, ist umstritten. Juristen übersetzen den Begriff mit „ohne schuldhaftes Verzögern“. Und so gibt es in der Regel keine festen Fristen für die Abgabe einer Schadensmeldung an die Versicherung. Wer beispielsweise nach einem Einbruch einen Nervenzusammenbruch erleidet und sich erst nach zweiwöchiger stationärer Behandlung bei der Versicherung melden kann, setzt sich nicht dem Vorwurf aus, sich um die Schadenmeldung nicht gekümmert zu haben.
Auch wenn ein Sachbearbeiter der Versicherung im Gespräch mit einem Kunden sagt, es sei keine Eile nötig, liegt kein schuldhaftes Verzögern vor. So jedenfalls entschied es der Bundegerichtshof (BGH, Az.: IV ZR 60/98).
Ein Monat ist zu lang
Im Normalfall allerdings gehen die Versicherungen davon aus, dass ihnen beispielsweise nach einem Einbruch innerhalb kurzer Zeit gemeldet wird, was gestohlen wurde. Sonst können Versicherungen bei Hausratversicherungen nämlich die Leistung verweigern oder zumindest proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei umgehend nach dem Täter fahnden und die Beute vielleicht sogar wiederbeschaffen kann. Einen Monat nach dem Einbruch jedenfalls fand das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 86/01) viel zu spät, auch wenn der Versicherte so lange für die Erstellung einer Stehlgutliste gebraucht hat.
Tipp: Um Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, empfehlen Experten die jährliche Erstellung einer persönlichen Hausrat-List, die Detailangaben zu wertvollen Einrichtungsgegenständen enthalten sollte. Auch Fotos von einzelnen Gegenständen sowie der Gesamteinrichtung der Wohnung können helfen.
Bei anderen Versicherungen gibt es nach BdV-Angaben allerdings andere Meldefristen. So sei ein Todesfall bei Lebens- und Unfallversicherungen innerhalb von 24 Stunden zu melden. BdV-Berater Köster erklärt: „Rechtsfolgen können bei schuldhafter Nichtbeachtung eintreten, wenn die verspätete Meldung zu Nachteilen bei zu treffenden Feststellungen wie Todes- oder Unfallursache führen.“
Mehr Zeit zur Schadensmeldung bei der Versicherung haben Versicherte in der Regel bei Unfallversicherungen. Wenn beispielsweise die Invalidität innerhalb von zwölf Monaten eintritt, muss der Nachweis nach BdV-Angaben innerhalb von 15 Monaten in Form einer ärztlichen Bescheinigung vorliegen. BdV-Berater Köster warnt: „Werden diese Fristen versäumt, verliert der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vollständig.“