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14.01.2009 08:00

Schenkungen

Zu Lebzeiten klug vererben

Zu Lebzeiten klug vererben
Bei der Übertragung von Vermögen kassiert der Staat – je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens – in der Regel kräftig mit. Die Steuersätze bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer sind nämlich an den Verwandtschaftsgrad gekoppelt. Um die Steuer zu verringern oder gar vollständig einzusparen ist eine rechtzeitige Nachlassplanung notwendig.

Welche Freibeträge kann ich nutzen?

Ein Weg für die Familie Steuern zu ersparen ist die Übertragung von Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Damit ist die Vermögensübergabe an die künftigen Erben
noch zu Lebzeiten des künftigen Erblassers gemeint. Der Staat gewährt nämlich alle zehn Jahre steuerliche Freibeträge. Schenkungen und Erbvorgänge sind in dieser Höhe stets komplett steuerfrei.
Freibeträge in Euro für Schenkungen innerhalb von 10 Jahren (01.01.2007)
  Art der Verwandtschaft   Steuer-klasse   Allgemeiner Freibetrag Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche Freibetrag für Kunst, Sammlungen
Autos, Boote
Ehepartner I 307.000 41.000 10.300
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind   I   205.000   41.000   10.300
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel.
Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern
  I   51.200   41.000   10.300
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder.
Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern
  II   10.300   Zusammen
10.300
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen III 5.200 Zusammen
10.300

Welche Sparmöglichkeit gibt es noch innerhalb der Familie?

Ehegatten können – unabhängig jeglicher Freibeträge – im Inland selbstgenutzte Immobilien völlig steuerfrei ganz oder teilweise an den anderen Partner übertragen (Paragraf 13, Absatz 1, Nr. 4a, Erbschaftsteuergesetz). Der Wert des Objekts ist dabei unerheblich. Bedingung: Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt der Familie darstellen und überwiegend eigenen Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören dazu nicht. Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der Nutzung oder gar ein Verkauf haben keinen Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar.
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Foto: David Hecker / ddp ID:2282
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