Neue Beitragsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist mit dem Jahresbeginn 2012 von 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro monatlich gestiegen. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 45.900 Euro. Höhere Verdienstanteile bleiben von der gesetzlichen Beitragspflicht ausgenommen.
Höhere Versicherungspflichtgrenze
Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt das Bruttoeinkommen diese Pflichtgrenze, können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Ab 2012 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.237,50 Euro gesetzlich versichern, die Jahresgrenze beträgt 50.850 Euro. Bislang lagen die Sätze bei 4.125 Euro und 49.500 Euro. Wer in diesem und im kommenden Jahr Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze erzielt, der darf – unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen – in eine private Krankenkasse wechseln.
Neue Beitragsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesländern um 100 Euro auf 5.600 Euro pro Monat gestiegen. Die Jahresgrenze beträgt nun 67.200 Euro. In den neuen Bundesländern ist die Grenze bei 4.800 Euro und 57.600 Euro unverändert geblieben. Für gut verdienende Beschäftigte in den alten Bundesländern bedeutet dies eine Erhöhung des Rentenbeitrags um bis zu 9,80 Euro pro Monat. Im Osten winkt dank des verringerten Beitragssatzes zur Rentenversicherung eine Entlastung von maximal sieben Euro.