Diese Tarife können nur jene Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse wählen, die auch Beiträge bezahlen. Ein familienversichertes Mitglied ist von dem Tarif dagegen ausgeschlossen. Der Grund: Die Krankenkasse gewährt in den Tarifen Vergünstigungen und zahlt bares Geld zurück. Davon sollen natürlich nur jene Mitglieder profitieren, die vorher auch etwas eingezahlt haben.
Selbstbehalt: Nur wer sich einer robusten Gesundheit erfreut, sollte einen Selbstbehalt-Tarif in Erwägung ziehen. Versicherte, die bereit sind, im Krankheitsfall die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu bezahlen, erhalten einen finanziellen Bonus. Wird man hingegen krank, muss man bei vielen Tarifen sogar draufzahlen. Denn dann übersteigt die Eigenbeteiligung schnell die Bonusleistung.
Gesetzliche Krankenkassen – Tarifmodelle vergleichen lohnt
Es lohnt sich, genau zu rechnen, denn jede Kasse hat ihr eigenes Tarifmodell entwickelt. Der große Unterschied liegt in der Risikobegrenzung der finanziellen Leistung, die der Versicherte im Krankheitsfall zu leisten hat: Manche Unternehmen berechnen einen Pauschalbetrag pro Arztbesuch – die günstigste Variante für Versicherte. Andere ziehen die anfallenden Kosten 1:1 vom Selbstbehalt ab, der dann oftmals mit einem Arztbesuch verbraucht ist. Bei wieder anderen Tarifen ist die Höhe des Selbsthalts für den Versicherten gar nicht kalkulierbar. Beispielsweise beim Wahltarif E500 der Barmer Ersatzkasse: Hier sind 45 Prozent aller Leistungen selbst zu tragen. Wer gesund bleibt, kassiert dafür allerdings auch eine Prämie von 500 Euro.
Die üblichen Vorsorgeuntersuchungen sind übrigens vom Selbstbehalttarif ausgenommen. Oft wird auch für Arztbesuche, die keine weitere Verordnung wie spezielle Behandlungen oder Rezepte nach sich ziehen, nichts extra berechnet.
Krankenkassen – Beitragsrückerstattung als Alternative
Eine Alternative sind die Beitragsrückerstattungs-Tarife, die einige Krankenkassen anbieten: Wenn man im Versicherungsjahr keinen Arzt aufgesucht hat oder aber nach Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Verordnungen oder Behandlungen nötig sind, erhält der Versicherte maximal einen gesamten Monatsbeitrag am Jahresende zurückerstattet. Für den Patienten ist dies die sicherste Methode, im Krankheitsfall nicht draufzahlen zu müssen.
Wahltarife und Krankenkassenbeiträge: Wissen sollte man, dass bei den Wahltarifen wie Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattung eine Bindungsfrist von drei Jahren gilt. In dieser Zeit kann man den Tarif nicht kündigen. Das gilt auch dann, wenn in dieser Zeit die Krankenkassenbeiträge erhöht werden. Das kann besonders dann schmerzhaft sein, wenn die Kasse in Zukunft einen Zusatzbeitrag kassieren muss. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich nur noch, wenn die Krankenkasse die Bedingungen für den Wahltarif ändert.