14.01.2009 08:00
Stiftungen
Das Lebenswerk bewahren
Um Ihren Nachlass zu regeln, können Sie auch die Gründung einer Stiftung in Erwägung ziehen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen auch nach dem Tod erhalten bleiben soll oder wenn ein Lebenswerk über den Tod hinaus bewahren werden soll. Auch ein Mangel an Erben kann ein Grund für eine Stiftungsgründung sein.
Eine Stiftung – Was ist das?
Eine Stiftung ist ein mit Rechtsfähigkeit ausgestattetes Vermögen. Dieses Vermögen wird zur Verwirklichung eines – in der Regel gemeinnützigen – Zwecks eingesetzt. Den Zweck legt der Stifter in einer Satzung fest. Auch die Organisationsstruktur bestimmt der Stifter selbst. Stiftungen müssen staatlich anerkannt sein und werden regelmäßig auf die Erfüllung ihres per Satzung festgelegten Zwecks kontrolliert. Jedes Bundesland verfügt über eigene Stiftungsaufsichtsbehörden und hat ein eigenes Landesstiftungsgesetz. Eine Stiftung können Sie als Einzelperson gründen, es können sich aber auch mehrere Personen zusammenschließen und gemeinsam als Stifter auftreten.
Das Grundvermögen einer Stiftung bleibt unangetastet. Den Zweck der Stiftung verfolgt der Stifter ausschließlich mit den Erträgen des Vermögens. Sie können die Vermögensmasse nachträglich über eine Zustiftung immer wieder aufstocken. Auf diese Weise erhöhen sich die Ertragsausschüttungen. Diese „Zustiftung“ können Sie als Stifter selbst vornehmen oder aber Sie können andere Geldgeber gewinnen. Zustiftungen können auch Immobilien, Wertpapiere, Aktien, Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände sein.
Es gibt verschiedene Formen von Stiftungen:
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts: Das ist die klassische Stiftungsvariante. Der ihr zugeschrieben Zweck bleibt dauerhaft bestehen. Eine solche eigenständige Stiftung kann sowohl gemeinnützige als auch private Zwecke verfolgen.
Familienstiftung: Sie ist dann interessant, wenn Sie als Erblasser nicht möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod auf viele Erben aufgeteilt und dadurch zersplittert wird, beispielsweise wenn Sie ein Unternehmen zu vererben haben. Dabei ist die finanzielle Versorgung Ihrer Hinterbliebenen ebenfalls gewährleisten. Sie werden bei der Familienstiftung zu Begünstigten, die in der Regel jährliche Ausschüttungen erhalten.
Treuhandstiftung: Hier übergeben Sie einen Teil Ihres Vermögens einem Treuhänder. Dieser verwaltet es und setzt es zu einem bestimmten Zweck ein. Ein Treuhänder kann ein Rechtsanwalt oder eine größere Organisation sein. Letztere sind häufig kirchennahe Stiftungen, Vereine, Universitäten oder Hilfsorganisationen. Oft ist ein inhaltlicher Schwerpunkt vorgeben, wofür der Stiftungsertrag verwendet werden muss. Das Vermögen einer Treuhandstiftung wird dabei aber immer getrennt verwaltet. Bei dieser Stiftungsvariante genügt bereits ein Vermögensgrundstock ab 10.000 Euro. Die Gründung geht sehr schnell und unbürokratisch.
Stiftungsfonds: Ein Stiftungsfonds ist keine eigenständige Stiftung. Vielmehr gründen Sie bei dieser Variante unter dem Dach einer großen Stiftung einen Fonds, der ein Sondervermögen bildet, das einem bestimmten, von der Dachorganisation festgelegten, Zweck zugute kommt. Sie als Fondsinhaber können dem Fonds einen eigenen Namen geben und ihn langfristig mit Spenden aufstocken. Sie gelten selbst aber nicht als Stifter.
Wie viel Vermögen benötigt man zur Gründung einer Stiftung?
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wieviel Geld man in eine Stiftung einbringen muss. Da sie aber nur aus ihren Erträgen wirtschaftet, muss der Vermögensgrundstock ein bestimmtes Volumen aufweisen, um den Stiftungszweck auch wirkungsvoll verfolgen zu können. Ein Mindestbetrag von 50.000 Euro sollten Sie aufbringen. Bei einer angenommenen Verzinsung von vier Prozent macht das 2.000 Euro im Jahr an Erträgen. Um im Sinne einer Stiftung langfristig und nachhaltig wirken zu können, ist ein Vermögensgrundstock von 500.000 Euro sinnvoll. Sie sollten bedenken, dass für die Verwaltung einer Stiftung mit Buchhaltung und Jahresrechnung Kosten anfallen, die Sie ebenfalls aus den Erträgen bestreiten müssen.
Wie hoch ist die Steuerlast?
Gemeinnützige Stiftung (eigenständige und Treuhandstiftungen): Es fallen weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern an. Das Vermögen kann komplett ohne jeden Steuerabzug einer Stiftung vermacht werden. Erträge, die eine Stiftung erzielt, sind ebenfalls steuerfrei. Im Rahmen der Einkommenssteuer können Sie den Vermögensgrundstock bei der Neugründung bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerlich geltend machen. Diesen Betrag können Sie einmal innerhalb von zehn Jahren in Anspruch nehmen. Zuzüglich werden Zuwendungen an die Stiftung in Form von Zustiftungen oder Spenden als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt. Zusätzlich gilt der normale Spendenabzug: maximal fünf oder zehn Prozent – je nach Zweck der Spende – können vom Gesamtbetrag der Einkünfte geltend gemacht werden.
Stiftungsfonds: Hier kann kein Gründungsvermögen angerechnet werden, allerdings kommt der Sonderausgabenabzug zum Tragen.
Familienstiftungen: Sie werden nicht steuerlich bevorzugt behandelt. Zusätzlich zur üblichen Körperschaftssteuer fällt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an. Hierbei wird das Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre nach dem Tarifsatz der Steuerklasse 1 des Erbsteuergesetzes (maximal 30 Prozent) besteuert. Dabei werden fiktiv zwei Kinder als Erben angenommen und somit zwei Kinderfreibeträge gewährt.
Worauf sollte man besonders achten?
Um ein Unternehmen zu erhalten und gleichzeitig die Familie abzusichern, eignen sich auch andere Stiftungsmodelle außer der Familienstiftung. Denn bei jeder Stiftungsart ist es Ihnen als Stifter freigestellt, ein Drittel der Erträge für den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen zu verwenden. Auf diese Weise können Sie sich die Erbersatzsteuer sparen und gleichzeitig die Hinterbliebenen absichern.