Die gute Nachricht für Autofahrer: Die meisten von ihnen sind gegen Sturmschäden abgesichert. Sturm ist nach den Versicherungsbedingungen eine „wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8”. Nach der Beaufort-Skala entspricht dies einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h: Zweige brechen von den Bäumen, das Gehen im Freien ist erheblich erschwert. Diese Bedingung erfüllt das über Deutschland hinwegfegende Orkantief auf alle Fälle, in höheren Lagen erreicht der Sturm Geschwindigkeiten von 180 km/h, selbst in flachen Lagen sind es bis zu 100 km/h.
Schäden am Auto
Damit übernimmt die Teilkaskoversicherung die Kosten für Dellen und Schrammen, etwa durch herumfliegende Äste und Dachziegel. Oder auch dann, wenn der Sturm das komplette Auto verweht und auf die Seite gelegt hat. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind sowohl Schäden am parkenden Fahrzeug als auch Kollisionen mit unmittelbar vor das Fahrzeug stürzenden Bäumen oder Ästen. Aber Achtung: Kollidiert der Autofahrer mit einem bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baumstamm, so ist dies keine Sache der Teilkaskopolice mehr; dann hilft nur noch eine Vollkaskoversicherung.
„Es fehlt an der Voraussetzung der unmittelbaren Einwirkung”, begründen Juristen dies. Auch wenn sich der Fahrer während des Unwetters erschrickt und von der Straße abkommt, kann er nicht auf Geld von der Teilkasko hoffen. Solche Folgen übernimmt nur die Vollkaskoversicherung.
Werden Sturmschäden bei der Versicherung gemeldet, so werden diese über die Teilkasko abgerechnet; dieser Schutz ist bei Autos mit Vollkaskopolice automatisch enthalten. Das bedeutet: Es ist nur die sehr viel niedrigere Selbstbeteiligung der Teilkasko fällig, diese beträgt meist 150 Euro im Gegensatz zu 300 bis mehr als 500 Euro bei Vollkasko.
Und noch viel wichtiger: In der Teilkasko gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt, also muss nach der Regulierung auch keine Rückstufung befürchtet werden. Bei einem Vollkaskoschaden hingegen gibt es diese Rückstufung, so dass in den folgenden Jahren eine höhere Versicherungsprämie bezahlt werden muss.
Schwierig wird es für Autobesitzer, deren Fahrzeug überhaupt keine Kaskopolice hat. Sie müssten nachweisen, dass eine Gemeinde, Gartenbesitzer oder ein Straßenbetreiber sich nicht ausreichend um die Sicherheit von Bäumen und kommunalen Flächen gekümmert haben, also ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind. Das ist allerdings regelmäßig ein schwieriges Unterfangen. Zwar sind Grundstücksbesitzer zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Bei einem extremen Sturm, der etwa einen gesunden Baum zum Kippen bringt oder größere Äste abbricht, geht der Geschädigte leer aus. Anders sieht es bei Schäden durch heruntergewehte Dachziegel oder abgerissene Gebäudeteile aus – hier ist der Hauseigentümer in der Haftung. Bei einem selbstgenutzten Haus tritt die Privathaftpflicht ein, bei einer vermieteten Immobilie die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.