Ein Testament kann sowohl privatschriftlich als auch notariell errichtet werden:
Ein privatschriftliches Testament (Paragraf 2247 BGB) müssen Sie handschriftlich verfassen und eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Sinnvoll ist auch die Angabe von Ort und Datum. So gibt es später keine Verwechslungen, falls das Testament geändert oder ersetzt wird.
Im Testament können Sie Bestimmungen hinsichtlich Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen und bezüglich einer Anordnung der Testamentsvollstreckung festsetzen.
Beachten: Ein mit der Schreibmaschine oder per Computer gefertigtes Testament ist nicht gültig – dann tritt die normale gesetzliche Erbfolge ein.
Privatschriftliche Testamente von juristischen Laien sind häufig fehlerhaft, weil Fachbegriffe verwechselt oder juristisch unklare Formulierungen gewählt werden, welche dann auslegungsbedürftig sind. Gerade bei letztwilligen Verfügungen empfiehlt es sich, um Formfehler zu vermeiden, den Rat eines im Erbrecht versierten Anwalts einzuholen. Denken Sie immer daran: Vernachlässigte gesetzliche Erben werden Fehler mit Sicherheit rügen.
Die Alternative ist das notarielle Testament (Paragraf 2232 BGB). Hier wird entweder das handschriftliche Testament übergeben oder der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt. Der Notar berät, formuliert die Bestimmungen nach den Anforderungen des Gesetzes und stellt die Testierfähigkeit des Erblassers fest. Er beurkundet die eigenhändige Unterschrift und gibt das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung. Die Hilfe eines Notars kostet zwar Geld, bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro rund 200 Euro und bei 250.000 Euro rund 500 Euro, bietet aber Rechtssicherheit und man spart im Erbfall häufig die Kosten für den Erbschein. Bereits der Erbscheinantrag würde das kosten, was das Testament kostet.
Im deutschen Erbrecht haben Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament, das so genannte Ehegattentestament, zu erstellen. Dabei werden Verfügungen über zwei Sterbefälle getroffen.
Privatschriftlich: Hier genügt es, dass ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament handschriftlich niederschreibt und es dann
von beiden mit eigener Hand unterschrieben wird.
Notariell: Hier wird entweder das handschriftliche Testament übergeben oder der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt. Der Notar beurkundet die eigenhändigen Unterschriften und gibt das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung.
Im Ehegattentestament werden in der Regel
wechselseitige Verfügungen getroffen, von denen man sich nur unter sehr engen Voraussetzungen lösen kann, da sie eine strenge Bindungswirkung entfalten. Eine Lösung von dieser Bindungswirkung zu Lebzeiten ist nur möglich durch
- ein neues gemeinschaftliches Testament
- einseitige Erklärung vor dem Notar (muss dem Partner auch mitgeteilt werden)
- Scheidung oder
- bei grobem Undank durch einen der Ehepartner.
Unbedingt beachten: Einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können auch einseitig von jedem Partner durch eine weitere testamentarische Verfügung widerrufen werden.
Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf. Das bedeutet im Klartext: Stehen in dem gemeinsamen Testament so genannte wechselbezügliche Verfügungen, und das ist meistens der Fall, dann ist der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Ersten an das Testament gebunden und kann kein neues anderes Testament mehr machen, auch für den Fall, dass ihm die eingesetzten Erben nicht mehr passen.
Ein privatschriftliches Testament können Sie zu Hause oder bei Bekannten aufbewahren - besser jedoch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht, denn dann sind Sie auf der sicheren Seite und die Verfügung kann nicht von Unbefugten vernichtet werden. Ein notarielles Testament verwahrt der Notar.