Knapp 2,3 Millionen Verkehrsunfälle gab es nach Angaben des ADAC im vergangenen Jahr in Deutschland, zum Glück nur 320.000 mit Personenschäden. Aber auch Blechschäden können Ärger bringen.
Um nach einem Autounfall nicht draufzuzahlen, sollten bei der Unfallregulierung zahlreiche Risiken beachtet werden. Bevor das Auto in die Werkstatt kommt, sollte geklärt sein, wer die Kosten der Reparatur trägt.
Wenn der Sachverständige kommt
Um die Schadenshöhe festzustellen, schickt die Versicherung oft einen Sachverständigen. Aber: Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen, die Auswahl des Sachverständigen sollten Sie niemals der Versicherung überlassen. Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherungen eigene Sachverständige beschäftigen und alles versuchen, das Fahrzeug durch diese besichtigen zu lassen.
Falls diese "versicherungseigenen" Sachverständigen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige, wird Ihnen unter dem Strich eine schlechtere Reparatur abverlangt. Doch Vorsicht: Nur wenn die Schadenssumme höher als 500 Euro ist, hat man das Recht, einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Stellt sich im Nachhinein allerdings heraus, dass eine Mitschuld besteht, müssen Sie zumindest anteilig die Kosten für das Gutachten tragen.
Wenn das Auto abgeschleppt werden muss
Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind Ihnen von der Versicherung genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Kosten zum Schaden und sind zu ersetzen. Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt.
Auf welche Reparaturen Anspruch besteht
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln: Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.
Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf "Gutachtenbasis" ab. Das heißt, Sie lassen den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen. Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, eine Reparatur vollständig bleiben zu lassen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vornehmen zu lassen.
Grundsätzlich ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, ersetzt Ihnen die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden (Az.: VI ZR 119/09 vom 8.12.2009), dass die Reparaturkosten auch 130 Prozent betragen dürfen, wenn das Fahrzeug anschließend länger als sechs Monate genutzt wird. Sinn des Urteils ist es, dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, das ihm vertraute Fahrzeuge weiter nutzen zu können.